Verwaltungsgebührensatzung
GEMEINDE DENKENDORF
-Kreis Esslingen-
S A T Z U N G
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Verwaltungsgebührensatzung -
in der Fassung vom 15.10.2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der GemeindeDenkendorf am 13.12.1993 folgende Satzung, zuletzt geändert am 15.10.2001, beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die GemeindeDenkendorf erhebt für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeindegegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die
1. Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge und der Kriegsopferfürsorge, die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes und des Heimkehrergesetzes sowie das Ausweiswesen für Schwerbehinderte betreffen,
2. die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Unterhaltssicherungsgesetzes betreffen,
3. dem Arbeitsfrieden dienen,
4. sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben,
5. Gnadensachen betreffen,
6. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
7. in Verfahren vorgenommen werden, die von der Gemeindeganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe,
8. geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache Auskünfte.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit,
1. das Land Baden-Württemberg,
2. die Bundesrepublik Deutschland,
3. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden,
4. die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Nicht befreit sind ferner die Sondervermögen im Sinne von § 26 der Bundeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kaufmännisch eingerichteten Betriebe und die betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost. Dasselbe gilt für die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden (§ 102 der Gemeindeordnung) der Gemeindeverbände und der Zweckverbände.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von EUR 1,50 bis EUR 2.500,-- zu erheben.
(2) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt EUR 1,50.
§ 5 Besondere Verwaltungsgebühr
Wird die Vornahme einer Amtshandlung mutwillig beantragt oder erschwert und entsteht dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand, wird eine besondere Verwaltungsgebühr erhoben; dies gilt auch für Amtshandlungen, für die eine Gebühr nicht zu erheben wäre. Bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen wird die Gebühr neben der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben.
§ 6 Entstehung der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung, für die sie erhoben wird. Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
§ 7 Fälligkeit, Zahlung
(1)Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
(3) Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.
§ 8 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeindeerwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen wird besonders verlangt, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Der Ersatz der Auslagen wird in der tatsächlichen Höhe verlangt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere 1. Telegrammgebühren, 2. Reisekosten, 3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen.4. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, 5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, 6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
in der Fassung vom 15.10.2001
Lfd. Nr. |
Amtshandlung |
Gebühr in EUR |
1. |
Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 der Satzung) |
1/10 bis volle Gebühr, mind. 1,50 EUR |
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wegen Unzuständigkeit gebührenfrei |
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2. |
Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) |
1,50 bis 2.500,-- EUR |
3. |
Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergleichen, die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. |
1,50 bis 100,-- EUR |
4. |
Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche; mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei |
1,50 bis 50,-- EUR |
5. |
Bauordnungsrecht |
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5.1 |
Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO) |
0,5 vom Tausend der Baukosten bzw. der Abbruchkosten, mind. 25,-- EUR |
5.2 |
Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO |
wie 5.1 |
5.3 |
Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO) |
5,-- EUR je zu benachrichtigendem Angrenzer, mind. 25,-- EUR |
6. |
Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften der gemeindlichen Bestimmungen |
5,-- bis 500,-- EUR |
7. |
Beglaubigung, Bestätigung |
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7.1 |
Amtliche Beglaubigung/Bestätigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln |
1,50 bis 125,-- EUR |
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Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt/bestätigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt/bestätigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz. |
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7.2 |
Amtliche Beglaubigung/Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite |
0,50 bis 5,-- EUR mind. 1,50 EUR |
7.3 |
Werden die Beglaubigungen/Bestätigungen zum Zwecke der Bewerbung um eine Ausbildungsstelle oder um einen Studienplatz benötigt, höchstens insgesamt |
5,-- EUR |
7.4 |
Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Ziff. 18) hinzu. |
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7.5 |
Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen). |
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8. |
Aufgehoben |
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9. |
Bestattungsrecht |
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9.1 |
Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44, 45 Bestattungsgesetz) |
15,-- EUR |
9.2 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) |
5,-- EUR |
10. |
Feiertagsrecht |
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10.1 |
Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) |
50,-- EUR |
10.2 |
Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11,12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) |
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10.2.1 |
pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind |
100,-- EUR |
10.2.2 |
pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind |
200,-- EUR |
11. |
Fundsachen Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer, eigentümer oder Finder |
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11.1 |
bei Sachen bis 500,-- EUR Wert |
2 % des Wertes, mind. jedoch 1,50 EUR |
11.2 |
bei Sachen über 500,-- EUR Wert |
2 % von 500,-- EUR und 1 % des Mehrwertes |
12. |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist |
10,-- bis 500,-- EUR |
13. |
Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstandes |
1 bis 5 %, mind. jedoch je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 12,50 EUR |
14. |
Kirchenaustritt Für Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren je Person |
25,-- EUR |
15. |
Lohnsteuerkarten Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte für eine verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarte |
2,50 EUR |
16. |
Melderecht |
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16.1 |
Auskünfte aus dem Melderegister |
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16.1.1 |
einfache Auskünfte (§ 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG) |
5,-- EUR |
16.1.2 |
erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) |
10,-- EUR |
16.1.3 |
Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1,2 und 3 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt |
1,50 EUR |
16.1.4 |
Gruppenauskunft nach Nr. 16.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird. |
15,-- bis 2.500,-- EUR |
16.2 |
Datenübermittlungen |
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16.2.1 |
Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öff.-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 30 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt |
1,50 EUR |
16.2.2 |
Datenübermittlung nach Nr. 16.2.1, die mit Hilfe der automat. Datenverarbeitung vorgenommen wurde |
10,-- EUR bis 2.500,-- EUR |
16.2.3 |
Datenübermittlung an den Südwestdeutschen Rundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) je übermittelten Datensatz |
0,15 EUR |
16.3 |
Auskunftssperren |
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16.3.1 |
Erstmalige Eintragung einer Auskunftssperre (§ 33 MG) |
20,-- EUR |
16.3.2 |
Verlängerung wegen Fristablauf |
10,-- EUR |
16.4 |
Bescheinigungen der Meldebehörde, zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung |
5,-- EUR |
|
Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung um die Hälfte. |
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16.5 |
Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde |
2,50 bis 500,-- EUR |
16.5.1 |
Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG) |
15.-- EUR |
16.6 |
Gebührenfrei sind die Bearbeitung einer meldung oder anzeige sowie die Meldebestätigung, die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG), die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 MG). |
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17 |
Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, usw.) |
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17.1 |
Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegener auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat |
5,-- bis 250,-- EUR |
17.2 |
bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) |
1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 17.1, mind. 1,50 EUR |
18. |
Sammlungswesen Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz |
10,-- bis 200,-- EUR |
19. |
Schreibgebühren |
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19.1 |
Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentl. Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern, usw. (sofern sie nicht durch ablichtung hergestellt wurden), die auf Amntrag erteilt werden (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk nacxh Ziff. 7 wird gesondert berechnet), je angefangene Seite DIN A 4 |
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19.1.1 |
für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind |
5,-- EUR |
19.1.2 |
für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind |
10,-- EUR |
19.1.3 |
für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgte für jede angefangene Viertelstunde |
6,50 EUR |
19.2 |
Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben |
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19.2.1 |
bei einem Format bis zu DIN A 4 |
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|
für die erste Seite |
0,75 EUR |
|
für jede weitere Seite |
0,50 EUR |
19.2.2 |
bei einem größeren Format |
|
|
für die erste Seite |
1,25 EUR |
|
für jede weitere Seite |
1,-- EUR |
19.3 |
Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je Seite |
2,50 EUR |
20. |
Vorkaufsrecht |
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20.1 |
Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts |
20,-- EUR |
21. |
Zurücknahme eines Antrags, (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) |
1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr, mind. 1,50 EUR |