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Benutzungsordnung Freiluftsportanlagen

Gemeinde Denkendorf

-Landkreis Esslingen-

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02. Dezember 1991 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

Benutzungsordnung für die Freiluftsportanlagen bei der Albert-Schweitzer-Schule

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgende Benutzungsordnung gilt für   

1. die Sportanlage im ehemaligen Pausenhof der Albert-Schweitzer- Schule mit Kleinspielfeld (44 x 22 m) einschließlich Handballtoren und Basketballkörben, 100 m Laufbahn, Weitsprunganlage, Kugelstoßanlage, (künftig Kleinspielfeld genannt)

2. den Rasenplatz bei der Albert-Schweitzer-Schule einschließlich Fußballtoren,

3. die Benutzung der Sanitäranlagen und Umkleidekabinen in den Sporthallen und der Turnhalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sanitäranlagen genannt) im Zusammenhang mit der Belegung der in Absatz 1 und 2 genannten Sportanlagen.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Die in § 1 aufgeführten Anlagen sind Eigentum der Gemeinde Denkendorf. Sie sind als solche öffentliches Vermögen das der Allgemeinheit dient und müssen pfleglich und schonend behandelt werden.

2. Die Sportanlagen dienen

2.1 dem Turn- und Sportunterricht der Schulen,

2.2 dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine,

2.3 der Durchführung von sonstigen sportlichen Veranstaltungen.

3. Für außersportliche Veranstaltungen dürfen die Sportanlagen nicht genutzt werden. Von diesem Grundsatz kann die Gemeinde verwaltung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 3 Verwaltung und Aufsicht

1. Verwaltung

1.1 Die Verwaltung über die gesamten Sportanlagen obliegt der Gemeinde verwaltung. Die Benutzer der Sportanlagen sind an die Weisungen der Gemeinde verwaltung und an die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung gebunden.

1.2 Die Verwaltung auf den Sportanlagen üben die Hausmeister der Albert-Schweitzer-Schule und der Großsporthalle oder deren Stellvertreter im Amt als Beauftragte der Gemeinde Denkendorf gleichberechtigt aus.

1.3 Sie üben das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Schulleitung bleibt hiervon unberührt.

1.4 Den Anordnungen der in den Punkten 1.1 bis 1.2 genannten Befugten ist zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Sportanlagen unbedingt Folge zu leisten. Im Zweifelsfalle entscheidet die Gemeinde verwaltung.

2. Aufsicht

2.1 Die Oberaufsicht über die Sportanlagen obliegt der Gemeinde verwaltung. Die örtliche Aufsicht haben die zuständigen Hausmeister. Die Aufsichtspflicht der Schulleitung, der Lehrer sowie der Übungs- und Veranstaltungsleiter bleibt davon unberührt.

2.2 Der Hausmeister der Albert-Schweitzer-Schule ist verantwortlich für den ordentlichen Zustand des Kleinspielfeldes.  Der Hausmeister der Großsporthalle ist verantwortlich für den ordentlichen Zustand des Rasenplatzes. Gleiches gilt für die jeweiligen Stellvertreter im Amt.

2.3 Bei Benutzung der Sportanlagen durch die Schulen tragen die Lehrer die Verantwortung. Beim Übungsbetrieb der Vereine sowie bei der Durchführung sonstiger sportlicher Veranstaltungen trägt der benannte Übungs- oder Veranstaltungsleiter die Verantwortung. Die Hausmeister sind gegenüber den Übungs- und Veranstaltungsleitern weisungsberechtigt.   

2.4 Die Sportanlagen dürfen nur in Anwesenheit des jeweils Verantwortlichen betreten werden. Der Schul- und Übungsbetrieb darf nur unter unmittelbarer Aufsicht der Lehrer und Übungsleiter stattfinden. Bei sonstigen sportlichen Veranstaltungen hat der Veranstaltungsleiter oder der von ihm namentlich benannte Vertreter während der gesamten Dauer anwesend zu sein.

2.5 Lehrer, Übungsleiter und sonstige Verantwortliche haben für einen pünktlichen Beginn und Schluss der Unterrichts-, Übungs-, und sonstigen Belegungsstunden Sorge zu tragen.

2.6 Die Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung dieser Benutzungsordnung.   

2.7 Verstöße sind zur Einleitung weiterer Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag der Gemeinde verwaltung mitzuteilen.

§ 4 Nutzung

1 . Nutzung der Sportanlagen

Die Sportanlagen stehen für

1.1 den Turn- und Sportunterricht der Schulen

1.2 den Übungsbetrieb und die Veranstaltungen der Sport treibenden Vereine und Organisationen zur Verfügung.

1.3 Das Kleinspielfeld kann darüber hinaus von Freizeitgruppen nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung belegt werden.

2. Nutzung der Sanitäranlagen

Eine Benutzung der Sanitäranlagen ist bei genehmigten Veranstaltungen (regelmäßige Veranstaltungen nach dem Belegungs- plan und genehmigte Einzelveranstaltungen) grundsätzlich möglich. Das Weitere regelt die Benutzungsordnung für Sporthallen in der jeweils gültigen Fassung.

3. Nutzungszeiten

3.1 Bei der Benutzung der Sportanlagen an Schultagen haben die Schulen bis 17.30, an Schulsamstagen bis 14.00 Uhr Vorrang. Der Belegungsplan der Schulen ist der Gemeinde verwaltung bekannt zu geben.

3.2 Die Nutzungszeiten für den Übungsbetrieb und die Veranstaltungen der Sport treibenden Vereine und Organisationen werden von der Gemeinde unter Mitwirkung der Beteiligten in einem Benutzungsplan festgehalten.

Die Sportanlagen stehen für den Übungsbetrieb an Schultagen von Montag bis Freitag von 17.30 - 22.00 Uhr und an Schulsamstagen von 14.00 - 22.00 Uhr zur Verfügung. Eine Nutzung an Sonn- und Feiertagen ist nur nach Einzelrücksprache mit der Gemeinde verwaltung unter Einhaltung der speziellen Sonn- und Feiertagsregelungen bis 22.00 Uhr möglich. Zu allen anderen Zeiten ist eine Nutzung von 9.00 - 22.00 Uhr möglich.

3.3 Freizeitgruppen nach Punkt 1.3 haben in ihrer Nutzung stets Nachrang, ein Anspruch auf Nutzung besteht nicht. Die Nutzung kann daher vom Aufsichtspersonal jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, untersagt werden.

3.4 In den Herbst- und Wintermonaten beschränkt sich die Nutzung bis zum Einbruch der Dunkelheit.

3.5 Die Sportanlagen können von der Gemeinde verwaltung bzw. dem Aufsichtspersonal aus Witterungsgründen jederzeit gesperrt werden.

3.6 Werden die Sportanlagen aus besonderem Anlass oder für gemeindeeigene Zwecke benötigt, so sind sie von den regelmäßigen Benutzern für diese Zwecke der Gemeinde verwaltung zu überlassen. Die Schulleitung wird hiervon rechtzeitig unterrichtet.

§ 5 Nutzungsentgelte

Die Entgelte für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Denkendorf sind in einer gesonderten

Gebührenordnung geregelt.

§ 6 Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen

1. Eine Anmeldung und Genehmigung ist notwendig für:

1.1 Schulveranstaltungen außerhalb der in §4 Abs. 3.1 geregelten Zeiten,

1.2 Vereinsveranstaltungen außerhalb der im Belegungsplan regelmäßig festgelegten Übungszeiten,

1.3 Veranstaltungen sonstiger Gruppen auf dem Rasenplatz.

1.4 Für das Kleinspielfeld ist eine Anmeldung und Genehmigung dann notwendig, wenn eine Verbindlichkeit auf Belegung gemäß Punkt 3. erreicht werden soll.

2. Die Benutzung der Sanitäranlagen bedarf einer gesonderten Genehmigung.

3. Anträge auf Überlassung der Sport- und Sanitäranlagen sind schriftlich auf dem bei der Gemeinde verwaltung erhältlichen Vordruck, mindestens aber 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde verwaltung zu stellen. Im Antrag sind genaue Angaben über den Veranstalter, den verantwortlichen Leiter, sowie die Art und Dauer der Veranstaltung zu machen.

4. Aus einer mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung oder aus einem eingereichten Antrag kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Überlassung der Sportanlagen abgeleitet werden. Erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Gemeinde verwaltung wird die Belegung für beide Seiten verbindlich.

Die Verbindlichkeit kann jederzeit aus den in § 7 aufgeführten Gründen widerrufen werden.

5. Der Nachweis der Genehmigung ist vom Veranstalter am Veranstaltungstag mitzuführen und auf Verlagen des jeweiligen Aufsichtspersonals vorzuzeigen.

6. Von der Gemeinde verwaltung erhalten die zuständigen Aufsichtspersonen eine Mehrfertigung der Genehmigung zur Überwachung.

§ 7 Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung

1. Die Gemeinde verwaltung ist berechtigt, die Überlassung der Sportanlagen und Sanitäranlagen jederzeit zu widerrufen, wenn

1.1 eine festgesetzte Abschlagszahlung auf Benutzungsgebühren nicht fristgerecht entrichtet wird,

1.2 festgesetzte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden,

1.3 durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist,

1.4 der Nachweis von gesetzlich geforderten Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird.

2. Die Gemeinde verwaltung ist darüber hinaus berechtigt, die Überlassung zu widerrufen, wenn die Sportanlagen aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Nutzung dringend benötigt werden.

3. Die Überlassung der Sanitäranlagen ist widerrufbar, wenn diese für Hallenveranstaltungen benötigt werden.

4. Ist die vereinbarte Belegung der Sportanlagen durch höhere Gewalt nicht möglich, so werden Gemeinde verwaltung und Benutzer aus den gegenseitigen Verpflichtungen frei.

5. In keinem Fall können gegen die Gemeinde Denkendorf Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

6. Findet eine vorgesehene und bereits genehmigte Veranstaltung nicht statt, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, der Gemeinde verwaltung schriftlich mitzuteilen. Wird die Gemeinde verwaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt informiert, sind von den Benutzern festgelegte Benutzungsgebühren ungeachtet einer tatsächlichen Nutzung ganz oder teilweise zu entrichten. Die Gemeinde verwaltung behält es sich hierbei vor, je nach Einzelfall zu entscheiden.

§ 8 Bereitstellung der Anlagen

1. Die Anlagen werden vom zuständigen Hausmeister rechtzeitig vor der genehmigten Veranstaltung dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister oder bei der Gemeinde verwaltung geltend macht.

2. Die Rückgabe der Anlagen hat unmittelbar nach Veranstaltungsende an den Hausmeister zu erfolgen, wobei dieser feststellt, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden verursacht wurden und ob das 'Inventar vollständig ist.

3. Eventuelle Schäden an den Anlagen sind dem Hausmeister unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Allgemeine Ordnungsvorschriften

1. Die Sportanlagen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

2. Den Benutzern wird zur Auflage gemacht, die Anlagen und das dazu- gehörige Inventar sorgfältig zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden.

3. Kosten für Sonderreinigungen und Instandsetzungsmaßnahmen können den Verursachern in Rechnung gestellt werden. Die Feststellung hierüber trifft die Gemeinde verwaltung.

§ 10 Haftung und Haftungsausschluss

1. Die Gemeinde Denkendorf überlässt den Benutzern die Sportanlagen und Sanitäranlagen in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Anlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

2. Der Benutzer stellt die Gemeinde Denkendorf von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen und Geräte und den Zugängen zu diesen Anlagen stehen.

3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Denkendorf und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Denkendorf und deren Bediensteten oder Beauftragte. Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Denkendorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzu- stand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

5. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Denkendorf an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen.

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

1. Wer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstößt, die allgemeine Ordnung im Bereich der Sportanlagen stört oder den vom zuständigen Hausmeister oder sonstigen aufsichtsführenden Personen getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, kann aus den Sportanlagen verwiesen werden.

2. Der zeitlich begrenzte und der dauernde Ausschluss von der Benutzung (Hausverbot) der jeweiligen Sportanlage durch die Gemeinde verwaltung bleibt vorbehalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Denkendorf, den 02.Dezember 1991

Jahn

Bürgermeister

 


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