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 Benutzungsordnung Kelter

GEMEINDE DENKENDORF

- Landkreis Esslingen -

Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.06.1995 folgende, durch Beschluss vom 18.06.2001 geänderte

Benutzungs- und Gebührenordnung

für die Kelter 

§ 1 Zweckbestimmung

1.   Die Kelter mit Außenanlagen ist Eigentum der Gemeinde Denkendorf. Die Benutzung erstreckt sich auf die Innenräume des Gebäudes. Die Benutzungs- und Gebührenordnung ist für alle Personen, die sich in der Kelter aufhalten, verbindlich.

2.   Die Nutzung der Kelter ist für Anlässe der örtlichen Gemeinschaftspflege bestimmt. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen der Heimatpflege (Schlehenfest), Ausstellungen, Basare, Weihnachtsmärkte sowie Veranstaltungen der örtlichen kultur- bzw. musiktreibenden Vereine, Aktivitäten der Städtepartnerschaft sowie weitere, der Gemeinschaftspflege dienende Veranstaltungen und Nutzungen, die im Interesse der Gemeinde liegen. 

3.   Die Nutzung durch Privatpersonen und außerörtliche Vereine und Organisationen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmsweise zugelassen werden können im Einzelfall Nutzungen, wenn diese nicht von störendem Charakter sind (Präsentationen, Ausstellungen, Vorträge, Tagungen).

4.   Die Mitbenutzung der Außenanlagen der Kelter kann zugelassen werden. Die Entscheidung wird im Einzelfall durch die Gemeindeverwaltung getroffen.

§ 2 Betrieb gewerblicher Art 

1.   Die Kelter wird als Betrieb gewerblicher Art geführt. 

2.   Die Gemeinde verfolgt mit dem Betrieb der Kelter keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Anmeldung und Genehmigung 

1.   Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall, welche angemeldeten Veranstaltungen im Sinne dieser Benutzungsordnung genehmigt werden können. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung ist ausgeschlossen.

 2. Liegen für denselben Termin mehrere Anträge vor, so ist in der Regel der zeitliche Eingang der Anträge maßgebend. 

3.   Vom Antragsteller ist eine aufsichtsführende Person für die Dauer der Veranstaltung zu benennen. Diese Person hat auf die Einhaltung der Benutzungsordnung zu achten. 

4.   Die Küche kann von den Veranstaltern grundsätzlich bei Veranstaltungen genutzt werden. Diese sind gehalten für die Bewirtschaftung Personen mit entsprechender Küchenpraxis bzw. Fachwissen einzusetzen. Das Inventar der Küche ist vor der Übernahme auf Vollständigkeit zu überprüfen.

§ 4 Benutzungsbestimmungen

1.   Die Terminierung von Veranstaltungen erfolgt nach Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung.

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Kelter besteht nicht.

3.   Im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen können musikalische Darbietungen grundsätzlich bis 23.00 Uhr zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Regelung können in begründeten Einzelfällen genehmigt werden. (Schlehenfest)

4.   Der Veranstalter hat die Pflicht zum Schutz der Nachbarschaft die jeweils geltenden Lärmgrenzwerte einzuhalten und auf die Belange des Wohnumfeldes Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Parkieren während der Durchführung von Veranstaltungen. Die polizeiliche Umweltschutzverordnung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.

5.   Für die Benutzung der Empore ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein separater Antrag zu stellen.

6.   Die Kelter wird dem Veranstalter ordnungsgemäß übergeben. Etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen. Der Veranstalter darf die Kelter nur für die in der Genehmigung genannten Veranstaltung nutzen. Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. 

7.   Für die Bestuhlung und Betischung der Veranstaltung sind Pläne, die bei der Gemeinde eingesehen werden können, maßgebend.

8.   Werbematerial, wie Plakate und Ähnliches im inneren und äußeren Bereich der Kelter, darf nicht angebracht werden.

9.   Das Anbringen von Bildern, Dekorationen, Preistafeln und Ähnlichem bedarf der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Durch die Anbringung dürfen keinerlei Schädigung entstehen. Das Verwenden von Nägeln, Schrauben u.a. ist nicht erlaubt.

10. Der Veranstalter stellt das Ordnungspersonal. Ein ausreichender Sanitätsdienst und Feuerwehrdienst kann verlangt werden. 

11. Der Veranstalter hat die Kelter in gereinigtem Zustand zu verlassen. Dazu gehört auch die Reinigung der Sanitäranlagen.

12. Die Küche ist im gereinigten Zustand zurückzugeben, insbesondere sind der Boden undKüchenmöbel abzuwaschen.

13. Bei Veranstaltungen müssen die Räumlichkeiten bis spätestens 11.00 Uhr des darauffolgenden Tages aufgeräumt und gereinigt sein, sofern nicht am gleichen Tag eine weitere Veranstaltung stattfindet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung.

§ 5 Schlüsselgewalt 

1.   Die Übertragung der Schlüsselgewalt an die Nutzer der Kelter ist grundsätzlich möglich.

3.   der Antrag auf Überlassung von Schlüsseln ist zusammen mit dem Antrag auf Überlassung der Kelter auf dem hierfür vorhandenen Formular zu stellen.

4.   Mit Genehmigung der Kelter wird gleichzeitig die Übertragung der Schlüsselgewalt geregelt.

5.   Die Schlüsselübergabe und -rückgabe erfolgt nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung durch diese. Aus- bzw. Rückgabe sollten nach Möglichkeit unmittelbar vor bzw. nach Ende der Veranstaltung erfolgen.

6.   Die Anfertigung von Nachschlüsseln ist nicht gestattet. 

7.   Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

8.   Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, bei Missbrauch der Schlüsselgewalt oder Verlust des/der Schlüssel Haftungsansprüche gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen.

§ 6 Ordnungsvorschriften

1.   Die Einrichtungsgegenstände der Kelter sowie die Außenanlagen sind schonend zu behandeln.

2.   Der von der Gemeindeverwaltung beauftragte Gemeindebedienstete übt das Hausrecht aus und ist gegenüber den Benutzern weisungsbefugt, seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er kann die Personen, die seinen Anordnungen nicht nachkommen, aus der Kelter und dem Außenbereich verweisen.

3.   Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.

4.   Die Notausgangstüren müssen jederzeit geöffnet werden können.

5.   Für die Entsorgung der Abfälle ist der Veranstalter verantwortlich.

6.   Für die Veranstaltungen mit Getränkeausschank und/oder Essensausgabe ist Mehrweggeschirr zu verwenden.

§ 7 Verlust von Gegenständen 

1.   Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigen privaten Vermögen der Benutzer sowie der eingebrachten Sachen. Das Gleiche gilt für Fundgegenstände und im Außenbereich der Kelter abgestellte Fahrzeuge.

2.   Fundsachen sind bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.

§ 8 Haftung und Haftungsausschluss 

1.   Die Gemeinde Denkendorf überlässt den Benutzern die Kelter in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Anlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

Der Benutzer stellt die Gemeinde Denkendorf von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen und Geräte und den Zugängen zu diesen Anlagen stehen. 

3.   Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Denkendorf und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Denkendorf und deren Bediensteten oder Beauftragte. Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss auf Anforderung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 

4.   Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Denkendorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde Denkendorf an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Bei Parallelnutzung haften die Benutzer gesamtschuldnerisch.

§ 9 Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung 

1.   Die Gemeindeveraltung ist berechtigt, die Überlassung der Kelter jederzeit zu widerrufen, wenn

  • eine festgesetzte Abschlagszahlung auf Benutzungsgebühren nicht fristgerecht entrichtet wird,
  • festgesetzte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden,  
  • durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist,
  • der Nachweis von gesetzlich geforderten Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird,
  • der Gemeinde bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung nicht dem Interesse der Gemeinde entspricht.

Die Gemeindeverwaltung ist darüber hinaus berechtigt, die Überlassung zu widerrufen, wenn die Kelter aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Nutzung dringend benötigt wird. 

3.   Ist die vereinbarte Belegung der Kelter durch höhere Gewalt nicht möglich, so werden Gemeindeverwaltung und Benutzer aus den gegenseitigen Verpflichtungen frei. 

4.   In keinem Fall können gegen die Gemeinde Denkendorf Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Findet eine vorgesehene und bereits genehmigte Veranstaltung nicht statt, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen. Wird die Gemeindeverwaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt informiert, sind von den Benutzern festgelegte Benutzungsgebühren ungeachtet einer tatsächlichen Nutzung ganz oder teilweise zu entrichten. Die Gemeindeverwaltung behält es sich hierbei vor, je nach Einzelfall zu entscheiden.

§ 10 Ausschluss von der Benutzung 

1.   Wer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstößt, die allgemeine Ordnung im Bereich der Kelter stört oder den vom zuständigen Bediensteten oder sonstigen aufsichtsführenden Personen getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, kann aus der Kelter verwiesen werden.

2.   Der zeitlich begrenzte und der dauernde Ausschluss von der Benutzung (Hausverbot) der Kelter durch die Gemeinde bleibt vorbehalten.

§ 11  Benutzungsentgelt 

1.  Für die Benutzung der Kelter hat der Benutzer ein Entgelt zu entrichten. Dieses beträgt für Veranstaltungen gemäß § 1 Ziffer 2 75,-- EUR/Veranstaltungstag (incl. Mobiliar- und Küchenbenutzung) und für Veranstaltungen gemäß § 1 Ziffer 3 Satz 2 125,-- EUR/Veranstaltungstag (incl. Mobiliar- und Küchenbenutzung). Die Kosten für Strom, Wasser und Telefon werden nach jeweils gültigen Tarifen und nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet.

2.  Dem Benutzungsentgelt und den Verbrauchskosten ist die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

3.  Die Gemeinde kann die Stellung einer Kaution verlangen.

§ 12 In-Kraft-Treten 

Anmerkung: Die durch Beschluss des Gemeinderates vom 18.06.2001 erfolgten Änderungen sind in die vorliegende Fassung bereits eingearbeitet.

Bürgermeisteramt Denkendorf

 


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