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Gemeinde Denkendorf Landkreis Esslingen Der Benutzungsordnung für die Sporthallen der § 1 Geltungsbereich Die nachfolgende Benutzungsordnung gilt für 1. die dreiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 1 genannt) mit - dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 2 - den Sanitär- und Umkleidebereichen - den Kegelbahnen im Untergeschoß - den Vereinsräumen im Untergeschoß, einschließlich Tischtennisraum und Kraftraum 2. die zweiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 2 genannt) mit - dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 1 - den Sanitär- und Umkleidebereichen 3. die Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule mit - dem Gymnastikraum im Untergeschoß - den Sanitär- und Umkleidebereichen 4. die Turnhalle der Ludwig-Uhland Schule mit - den Sanitär- und Umkleidebereichen 5. den Gymnastikraum in der Ludwig-Uhland Schule § 2 Zweckbestimmung 1. Die in § 1 aufgeführten Anlagen sind Eigentum der 2. Die Sporthallen dienen 2.1 dem Turn- und Sportunterricht der Schulen, 2.2 dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine, 2.3 der Durchführung von sonstigen sportlichen Veranstaltungen. 3. Für außersportliche Veranstaltungen dürfen die Sporthallen nicht genutzt werden. Von diesem Grundsatz kann die § 3 Verwaltung und Aufsicht 1. Verwaltung 1.1 Die Verwaltung über die gesamten Sporthallen obliegt der Die Belegung der Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule und des Gymnastikraumes erfolgt in Abstimmung mit der Schulleitung der Albert-Schweitzer-Schule, wobei die schulischen Bedürfnisse berücksichtigt werden. 1.2 Die Verwaltung der jeweiligen Sporthallen üben die zuständigen Hausmeister oder deren Stellvertreter im Amt als Beauftragte der 1.3 Sie üben das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Schulleitungen nach dem Schulgesetz bleibt hiervon unberührt. 1.4 Den Anordnungen der in den Punkten 1.1 bis 1.2 genannten Be- fugten ist zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Sporthallen unbedingt Folge zu leisten. Im Zweifelsfalle entscheidet die 2. Aufsicht 2.1 Die Oberaufsicht über die Sporthallen obliegt der 2.2 Bei Benutzung der Sporthallen durch die Schulen führen die verantwortlichen Lehrerkräfte die Aufsicht. Beim Übungsbe- trieb der Vereine sowie bei der Durchführung sonstiger Veranstaltungen trägt der benannte Übungs- oder Veranstaltungsleiter die Aufsichtsverantwortung. Die Hausmeister sind gegenüber den Übungs- und Veranstaltungsleitern weisungsberechtigt. 2.3 Die Sporthallen dürfen nur in Anwesenheit des jeweils Verantwortlichen betreten werden. Der Schul- und Übungsbetrieb darf nur unter unmittelbarer Aufsicht der Lehrer und Übungsleiter stattfinden. Bei sonstigen Veranstaltungen hat der Veranstaltungsleiter oder der von ihm namentlich benannte Vertreter während der gesamten Dauer anwesend zu sein. 2.4 Lehrer, Übungsleiter und sonstige Verantwortliche haben für einen pünktlichen Beginn und Schluss der Übungs-, und sonstigen Belegungsstunden Sorge zu tragen. 2.5 Die Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung dieser Benutzungsordnung. 2.6 Verstöße sind zur Einleitung weiterer Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag der § 4 Nutzung 1. Nutzung der Sporthallen 1.1 Die Sporthallen stehen unter Maßgabe der in § 2 Abs. 1-3 festgelegten Zweckbestimmung zur Verfügung. 1.2 Die Sporthalle 2 wird als Betrieb gewerblicher Art geführt. Eine Nutzung für den Schulsport ist daher nicht möglich. 1.3 Näheres regelt eine Hallenordnung (Anlage 1 dieser Benutzungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Nutzungszeiten 2.1 Die Nutzung der Sporthallen ist grundsätzlich von 7.30 - 22.00 Uhr, der Kegelbahnen bis 23.00 Uhr möglich. 2.2 Bei der Nutzung der Sporthallen an Schultagen haben die Schulen bis 17.30 Uhr Vorrang. 2.3 Die Sporthallen stehen für den Übungsbetrieb an Schultagen von Montag bis Freitag von 17.30 - 22.00 Uhr zur Verfügung. 2.4 Eine Nutzung an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur nach Einzelrücksprache mit der 2.5 Die Sporthallen bleiben während der Schulferien geschlossen. Die genauen Schließzeiten werden jeweils im 2.6 Die Nutzungszeiten für den Übungsbetrieb und die Veranstaltungen der Sport treibenden Vereine und Organisationen werden von der 2.7 Der Belegungsplan der Schulen ist der 2.8 Die in den Belegungsplänen festgeschriebenen und die durch Einzelgenehmigung erteilten Nutzungszeiten verstehen sich einschließlich dem Auf- und Abbau der Gerätschaften sowie dem Duschen und Umkleiden. 3. Schlüsselgewalt 3.1 Die Übertragung der Schlüsselgewalt an die Nutzer der Sporthalle 1 und Sporthalle 2 ist grundsätzlich möglich. 3.2 Nutzern, welche am regelmäßigen Übungsbetrieb teilnehmen, kann auf Antrag die dauerhafte Schlüsselgewalt übertragen werden. 3.2.1 Der vom Nutzer mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zu benennende Verantwortliche erhält gegen Unterschrift von der 3.2.2 Ändert sich der Verantwortliche, so ist dies unverzüglich der Ein automatischer Übergang der Schlüsselgewalt auf einen neuen Verantwortlichen ist ausgeschlossen. 3.3 Bei einmaligen Veranstaltungen oder regelmäßigen Veranstaltungen an Wochenenden kann den Nutzern auf Antrag die Schlüsselgewalt für die Dauer der Veranstaltung übertragen werden. 3.3.1 Der Antrag auf Überlassung von Schlüsseln ist zusammen mit dem Antrag auf Überlassung der Sporthalle auf dem hierfür vorhandenen Formular zu stellen. 3.3.2 Mit Genehmigung der Sporthalle wird gleichzeitig die Übertragung der Schlüsselgewalt geregelt. 3.3.3 Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Hausmeister durch diesen. Ebenso die Rückgabe. Aus- bzw. Rückgabe sollten nach Möglichkeit unmittelbar vor bzw. nach Ende der Veranstaltung erfolgen. 3.4 Die 3.5 Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich der 3.6 Die § 5 Nutzungsentgelte Die. Entgelte für die Benutzung der Sportanhallen der § 6 Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen 1. Eine Anmeldung und Genehmigung ist notwendig für: 1.1 Schulveranstaltungen außerhalb der in § 4 Abs. 2.2 geregelten Zeiten, 1.2 Veranstaltungen während der in § 4 Abs. 2.4 geregelten Zeiten. 2. Anträge auf Überlassung der Sporthallen sind schriftlich auf dem bei der 3. Aus einer mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung oder aus einem eingereichten Antrag kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Überlassung der Sporthallen abgeleitet werden. Erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Die Verbindlichkeit kann jederzeit aus den in § 7 aufgeführten Gründen widerrufen werden. 4. Der Nachweis der Genehmigung ist vom Veranstalter am Veranstaltungstag mitzuführen und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen. 5. Von der § 7 Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung 1. Die 1.1 eine festgesetzte Abschlagszahlung auf Benutzungsgebühren nicht fristgerecht entrichtet wird, 1.2 festgesetzte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden, 1.3. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der 1.4 der Nachweis von gesetzlich geforderten Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird. 2. Die 3. Ist die vereinbarte Belegung der Sporthallen durch höhere Gewalt nicht möglich, so werden 5. In keinem Fall können gegen die 6. Findet eine vorgesehene und bereits genehmigte Veranstaltung nicht statt, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, der Wird die Die § 8 Bereitstellung der Sporthallen 1. Die Sporthallen werden vorn zuständigen Hausmeister recht- zeitig vor der genehmigten Veranstaltung dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister oder bei der 2. Der vom Verein benannte Verantwortliche wird vom Hausmeister in die erforderlichen Tätigkeiten (z.B. Beleuchtung) eingewiesen. 3. Die Rückgabe der Anlagen hat unmittelbar nach Veranstaltungsende an den Hausmeister zu erfolgen, wobei dieser feststellt, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden verursacht wurden und ob das Inventar vollständig ist. 4. Eventuelle Schäden an den Sporthallen sind dem Hausmeister unverzüglich mitzuteilen. § 9 Allgemeine Ordnungsvorschriften 1. Die Sporthallen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. 2. Den Benutzern wird zur Auflage gemacht, die Anlagen und das dazugehörige Inventar sorgfältig zu behandeln und Beschädigungen zu unterlassen. 3. Kosten für Sonderreinigungen und Instandsetzungsmaßnahmen können den Verursachern in Rechnung gestellt werden. Die Feststellung hierüber trifft die 4.1 In den Sporthallen, ausgenommen der Kegelbahnen in Sporthalle 1, herrscht absolutes Rauchverbot. 4.2 Aus Gründen einer starken Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen, sollte schon im Hinblick auf den Sportbetrieb auch in den Kegelbahnen auf das Rauchen gänzlich verzichtet werden. 5. Die Benutzer sind verpflichtet, die für die jeweilige Einrichtung geltende Hallenordnung einzuhalten. § 10 Haftung und Haftungsausschluss 1. Die 2. Der Benutzer stellt die 3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die 4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der 5. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der § 11 Ausschluss von der Benutzung 1. Wer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstößt, die allgemeine Ordnung im Bereich der Sporthallen stört oder den vom zuständigen Hausmeister oder sonstigen aufsichtsführenden Personen getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, kann aus den Sporthallen verwiesen werden. 2. Der zeitlich begrenzte und der dauernde Ausschluss von der Benutzung (Hausverbot) der jeweiligen Sporthalle durch die § 12 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Denkendorf, den 19.10.1992 Jahn Bürgermeister Hallenordnung für die Sporthallen der § 1 Geltungsbereich Die nachfolgende Hallenordnung gilt für 1. die drei teilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 1 genannt) mit - dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 2 - den Sanitär- und Umkleidebereichen - den Kegelbahnen im Untergeschoss - den Vereinsräumen im Untergeschoß, einschließlich Tischtennisraum und Kraftraum 2. die zweiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 2 genannt) mit - dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 1 - den Sanitär- und Umkleidebereichen 3. die Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule mit - dem Gymnastikraum im Untergeschoß - den Sanitär- und Umkleidebereichen 4. die Turnhalle der Ludwig-Uhland Schule mit - den Sanitär- und Umkleidebereichen 5. den Gymnastikraum in der Ludwig-Uhland Schule I. Gemeinsame Regelungen für die Sporthallen einschließlich der Sportnebenräume (ohne Kegelbahnen) § 2 Benutzung der Sportgeräte und sonstiger Einrichtungsgegenstände (künftig Geräte genannt) 1. In den Sporthallen dürfen nur die dort vorhandenen Geräte benutzt werden. Vereinseigene Geräte dürfen mit Zustimmung der 2.1 Die Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sportlehrer oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Anbringung und Befestigung der Geräte verantwortlich. 2.2 Etwaige Mängel sind dem Hausmeister sofort zu melden. 2.3 Schadhafte Geräte, sonstige Einrichtungsgegenstände und An- lagen dürfen nicht benutzt werden. 2.4 Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, der letzte Benutzer als Schadensverursacher angenommen. 2.5 Den Benutzern wird daher nahe gelegt, Hallen und Geräte vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen. 3. Außerhalb der Hallen dürfen die im Eigentum der 4. Nach jeder Benutzung, auch durch die Schulen, sind die beweglichen Geräte ordnungsgemäß im Geräteraum abzustellen. Festinstallierte Geräte sind in ihre Ausgangsstellung zu versetzten. 5. Die Schränke für Kleingeräte sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Kleingeräte müssen nach Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ordnung an ihren Aufbewahrungsplatz zurückgebracht werden. 6. Verlorene Geräte sind vom jeweiligen Benutzer zu ersetzen. § 3 Benutzung der Sanitäranlagen 1. Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß oder in Badeschuhen betreten werden. 2. Umkleide-, Duschräume und Toiletten sind sauber zu halten. Die Dusch- und Wascheinrichtungen sind von den Benutzern nach Gebrauch abzustellen, die Waschbecken sind zu entleeren und nachzuspülen. 3. Nach dem Sportbetrieb auf Außenanlagen sind die Sportschuhe vor Betreten der Hallen auszuziehen und falls vorhanden an den vorgesehenen Waschtrögen außerhalb des Gebäudes zu reinigen. Das Abwaschen der Schuhe in den Dusch- oder Wasch- räumen ist strengstens verboten. § 4 Besondere Ordnungsvorschriften 1.1 Die Sportbereiche der Hallen dürfen nicht mit Straßenschuhen, bzw. Sportschuhen die als Straßenschuhe getragen werden, betreten werden. 1.2 Schuhe mit Stollen, dunklen Sohlen, Spikes oder Hallenspikes dürfen nicht verwendet werden. 2. Die Verwendung von Harz z.B. als Haftmittel bei Handball- spielen ist unzulässig. 3. Geräte, insbesondere Matten, dürfen nicht geschleift, sondern müssen getragen oder gefahren werden. 4.1 Sportgeräte die nicht für den Hallensportbetrieb zugelassen sind dürfen in den Sporthallen nicht verwendet werden. 4.2 Radfahren und Rollschuhlaufen ist nur für Mitglieder des Rad- und Kraftfahrvereins auf den hierzu bestimmten Fahrrädern beziehungsweise Rollschuhen gestattet; dabei sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung des Bodens ausschließen. 5. Die technischen Einrichtungen der Hallen, wie Lautsprecher- anlagen, Spielanzeigen etc. stehen bei Bedarf zur Verfügung. Sie dürfen jedoch nur vom Hausmeister oder nach vorheriger Einweisung bedient werden. 6.1 In den Sporthallen, ausgenommen der Kegelbahnen in Sport- halle 1, herrscht absolutes Rauchverbot. 6.2 Aus Gründen einer starken Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen, sollte jedoch schon im Hinblick auf den Sportbe- trieb auch in den Kegelbahnen auf Rauchen gänzlich verzichtet werden. 7. Nicht erlaubt ist 7.1 das Mitnehmen von Speisen und Getränken aller Art in die Sporträume und in die Umkleide- und Duschräume, 7.2 das Mitnehmen von Gegenständen (Stühle, Tische, Kinderwagen etc.), die nicht unmittelbar der Durchführung des Sportbetriebes bzw. der sonstigen Veranstaltungen dienen, 7.3 das Mitbringen von Tieren, 7.4 das Verursachen von störendem Lärm. § 5 Sicherheit und Ordnung 1. Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller Feuer-, Sicherheits-, sowie Ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Bei Veranstaltungen hat deshalb der Veranstalter hat auf seine Kosten einen Ordnungsdienst zu stellen. 2. Die II. Besondere Regelunqen für die Sporthallen 1 und 2 (ohne Kegelbahnen ) § 6 Zuschauer 1. Sind bei Veranstaltungen Zuschauer anwesend, dürfen sich diese in der Sporthalle 1 nur im Bereich der Teleskop-Tribüne, in der Sporthalle 2 nur im Bereich der festinstallierten Zuschauertribüne aufhalten. 2. Die festgesetzten Besucher-Höchstzahlen der Sporthalle 1 (360 Sitz- und 150 Stehplätze) und der Sporthalle 2 (500 Plätze) dürfen nicht überschritten werden. Die 3. Bei Ballspielen dürfen sich hinter und neben den Toren keine zuschauenden Spieler der teilnehmenden Mannschaften aufhalten. § 7 Bewirtschaftung 1. Die Bewirtschaftung in den Sporthallen erfolgt grundsätzlich durch den Hausmeister. 2. Mit Genehmigung der § 8 Tischtennisraum 1. Der Tischtennisraum im Untergeschoss der Sporthalle 1 steht vorrangig Vereinen, die sich an Tischtennis-Meisterschaften beteiligen, für Übungszwecke und Pflichtspiele zur Verfügung. 2. Darüber hinaus kann der Tischtennisraum auch von anderen Gruppen belegt werden. 3. Ballspiele, die Beschädigungen dieses Raumes verursachen können, sind verboten. § 9 Vereinsräume Die drei Vereinsräume im Untergeschoß der Sporthalle 1 stehen neben Sport treibenden Vereinen auch für kulturelle Nutzungen zur Verfügung. § 10 Konditionsraum Der Konditionsraum steht den Schulen während des Sportunterrichts und dem Übungsbetrieb der Vereine und Organisationen zur Verfügung. III. Besondere Regelunqen für die Kegelbahnen der Sporthalle 1 § 11 Zweckbestimmung 1. Die Kegelbahnen stehen als Freizeitangebot solchen Gruppen zur Verfügung, die der 2. Die Überlassung der Kegelbahnen erfolgt ausschließlich entgeltlich. § 12 Nutzungszeiten 1. Die Kegelbahnen stehen von Montag bis Freitag den Gruppen zur Verfügung. 2. In der Zeit von 17.00 bis 23.00 Uhr sollen vorrangig solche Gruppen berücksichtigt werden, die regelmäßig die Bahnen benutzen wollen. Die regelmäßige Kegelzeit beträgt drei Stunden. § 13 Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung der Kegelbahnen erfolgt ausschließlich durch den zuständigen Hausmeister. § 14 Besondere Ordnungsvorschriften 1. Es ist nicht gestattet, Tiere in die Kegelbahnen mitzunehmen. 2. Die Benutzer der Kegelbahnen haben alles zu unterlassen, was den Sportbetrieb in der Sporthalle beeinträchtigen könnte; verboten ist ihnen auch, soweit sie nicht als Besucher oder Benutzer berechtigt sind, das Betreten der Sporthallen und der Nebenräumen. 3. Störender Lärm ist zu vermeiden. 4. Das Betreten der Kugel-Lauffläche, sowie der Anlauffläche der Kegelbahnen in Straßenschuhen ist verboten. 5. Das Betreten des Maschinenraumes geschieht auf eigene Gefahr. Beim Betreten des Maschinenraumes ist sofort der Stromhaupthebel abzustellen. 6. Die Kegelbahnen müssen grundsätzlich um 23.00 Uhr geräumt sein. Denkendorf, den 19.10.1992 J a h n Bürgermeister |