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Kostenordnung Sporthallen

Gemeinde Denkendorf

Landkreis Esslingen

Der Gemeinde rat hat in seiner Sitzung am 19.10.1992 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

Benutzungsordnung für die Sporthallen der GemeindeDenkendorf

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgende Benutzungsordnung gilt für

1. die dreiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 1 genannt) mit

- dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 2

- den Sanitär- und Umkleidebereichen

- den Kegelbahnen im Untergeschoß

- den Vereinsräumen im Untergeschoß, einschließlich Tischtennisraum und Kraftraum

2. die zweiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 2 genannt) mit

- dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 1

- den Sanitär- und Umkleidebereichen

3. die Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule mit

- dem Gymnastikraum im Untergeschoß

- den Sanitär- und Umkleidebereichen

4. die Turnhalle der Ludwig-Uhland Schule mit

- den Sanitär- und Umkleidebereichen

5. den Gymnastikraum in der Ludwig-Uhland Schule

§ 2 Zweckbestimmung

1. Die in § 1 aufgeführten Anlagen sind Eigentum der Gemeinde Denkendorf. Sie sind als solche öffentliches Vermögen das der Allgemeinheit dient und müssen pfleglich und schonend behandelt werden.

2. Die Sporthallen dienen

2.1 dem Turn- und Sportunterricht der Schulen,

2.2 dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine,

2.3 der Durchführung von sonstigen sportlichen Veranstaltungen. 3. Für außersportliche Veranstaltungen dürfen die Sporthallen

nicht genutzt werden. Von diesem Grundsatz kann die Gemeinde verwaltung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 3 Verwaltung und Aufsicht

1. Verwaltung

1.1 Die Verwaltung über die gesamten Sporthallen obliegt der Gemeinde verwaltung. Die Benutzer der Sporthallen sind an die Weisungen der Gemeinde verwaltung und an die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung gebunden.

Die Belegung der Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule und des Gymnastikraumes erfolgt in Abstimmung mit der Schulleitung der Albert-Schweitzer-Schule, wobei die schulischen Bedürfnisse berücksichtigt werden.

1.2 Die Verwaltung der jeweiligen Sporthallen üben die zuständigen Hausmeister oder deren Stellvertreter im Amt als Beauftragte der Gemeinde Denkendorf gleichberechtigt aus. .

1.3 Sie üben das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Schulleitungen nach dem Schulgesetz bleibt hiervon unberührt.

1.4 Den Anordnungen der in den Punkten 1.1 bis 1.2 genannten Be- fugten ist zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Sporthallen unbedingt Folge zu leisten. Im Zweifelsfalle entscheidet die Gemeinde verwaltung.

2. Aufsicht

2.1 Die Oberaufsicht über die Sporthallen obliegt der Gemeinde verwaltung. Die örtliche Aufsicht haben die zuständigen Hausmeister. Die Aufsichtspflicht der Schulleitungen der Albert- Schweitzer-Schule und der Ludwig-Uhland-Schule, der Lehrer sowie der Übungs- und Veranstaltungsleiter bleibt davon unberührt.

2.2 Bei Benutzung der Sporthallen durch die Schulen führen die verantwortlichen Lehrerkräfte die Aufsicht. Beim Übungsbe- trieb der Vereine sowie bei der Durchführung sonstiger Veranstaltungen trägt der benannte Übungs- oder Veranstaltungsleiter die Aufsichtsverantwortung. Die Hausmeister sind gegenüber den Übungs- und Veranstaltungsleitern weisungsberechtigt.

2.3 Die Sporthallen dürfen nur in Anwesenheit des jeweils Verantwortlichen betreten werden. Der Schul- und Übungsbetrieb darf nur unter unmittelbarer Aufsicht der Lehrer und Übungsleiter stattfinden. Bei sonstigen Veranstaltungen hat der Veranstaltungsleiter oder der von ihm namentlich benannte Vertreter während der gesamten Dauer anwesend zu sein.

2.4 Lehrer, Übungsleiter und sonstige Verantwortliche haben für einen pünktlichen Beginn und Schluss der Übungs-, und sonstigen Belegungsstunden Sorge zu tragen.

2.5 Die Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung dieser Benutzungsordnung.

2.6 Verstöße sind zur Einleitung weiterer Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag der Gemeinde verwaltung mitzuteilen.

§ 4 Nutzung

1. Nutzung der Sporthallen

1.1 Die Sporthallen stehen unter Maßgabe der in § 2 Abs. 1-3 festgelegten Zweckbestimmung zur Verfügung.

1.2 Die Sporthalle 2 wird als Betrieb gewerblicher Art geführt. Eine Nutzung für den Schulsport ist daher nicht möglich.

1.3 Näheres regelt eine Hallenordnung (Anlage 1 dieser Benutzungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Nutzungszeiten

2.1 Die Nutzung der Sporthallen ist grundsätzlich von 7.30 - 22.00 Uhr, der Kegelbahnen bis 23.00 Uhr möglich.

2.2 Bei der Nutzung der Sporthallen an Schultagen haben die Schulen bis 17.30 Uhr Vorrang.

2.3 Die Sporthallen stehen für den Übungsbetrieb an Schultagen von Montag bis Freitag von 17.30 - 22.00 Uhr zur Verfügung.

2.4 Eine Nutzung an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur nach Einzelrücksprache mit der Gemeinde verwaltung unter Einhaltung der speziellen Sonn- und Feiertagsregelungen von 7.30 bis 22.00 Uhr möglich.

2.5 Die Sporthallen bleiben während der Schulferien geschlossen.

Die genauen Schließzeiten werden jeweils im Gemeinde anzeiger veröffentlicht.

2.6 Die Nutzungszeiten für den Übungsbetrieb und die Veranstaltungen der Sport treibenden Vereine und Organisationen werden von der Gemeinde unter Mitwirkung der Beteiligten in einem Belegungsplan festgelegt.

2.7 Der Belegungsplan der Schulen ist der Gemeinde verwaltung bekannt zu geben.

2.8 Die in den Belegungsplänen festgeschriebenen und die durch Einzelgenehmigung erteilten Nutzungszeiten verstehen sich einschließlich dem Auf- und Abbau der Gerätschaften sowie dem Duschen und Umkleiden.

3. Schlüsselgewalt

3.1 Die Übertragung der Schlüsselgewalt an die Nutzer der Sporthalle 1 und Sporthalle 2 ist grundsätzlich möglich.

3.2 Nutzern, welche am regelmäßigen Übungsbetrieb teilnehmen, kann auf Antrag die dauerhafte Schlüsselgewalt übertragen werden.

3.2.1 Der vom Nutzer mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zu benennende Verantwortliche erhält gegen Unterschrift von der Gemeinde verwaltung die für die Dauernutzung notwendigen Schlüssel ausgehändigt.

3.2.2 Ändert sich der Verantwortliche, so ist dies unverzüglich der Gemeinde verwaltung mitzuteilen.

Ein automatischer Übergang der Schlüsselgewalt auf einen neuen Verantwortlichen ist ausgeschlossen.

3.3 Bei einmaligen Veranstaltungen oder regelmäßigen Veranstaltungen an Wochenenden kann den Nutzern auf Antrag die Schlüsselgewalt für die Dauer der Veranstaltung übertragen werden.

3.3.1 Der Antrag auf Überlassung von Schlüsseln ist zusammen mit dem Antrag auf Überlassung der Sporthalle auf dem hierfür vorhandenen Formular zu stellen.

3.3.2 Mit Genehmigung der Sporthalle wird gleichzeitig die Übertragung der Schlüsselgewalt geregelt.

3.3.3 Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Hausmeister durch diesen. Ebenso die Rückgabe. Aus- bzw. Rückgabe sollten nach Möglichkeit unmittelbar vor bzw. nach Ende der Veranstaltung erfolgen.

3.4 Die Gemeinde verwaltung und die Hausmeister führen ein Schlüsselverzeichnis in dem alle ausgegebenen Schlüssel mit Ausgabetag, Name, Adresse und Unterschrift des benannten Verantwortlichen und Rückgabetag verzeichnet sind.

3.5 Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich der Gemeinde verwaltung bzw. dem zuständigen Hausmeister mitzuteilen. Die Anfertigung von Nachschlüssel ist nicht gestattet.

3.6 Die Gemeinde verwaltung behält es sich vor bei Missbrauch der Schlüsselgewalt oder Verlust des/der Schlüssel Haftungsansprüche gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen.

§ 5 Nutzungsentgelte

Die. Entgelte für die Benutzung der Sportanhallen der Gemeinde Denkendorf sind in gesonderten Gebühren- und Kostenordnungen geregelt.

§ 6 Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen

1. Eine Anmeldung und Genehmigung ist notwendig für:

1.1 Schulveranstaltungen außerhalb der in § 4 Abs. 2.2 geregelten Zeiten,

1.2 Veranstaltungen während der in § 4 Abs. 2.4 geregelten Zeiten.

2. Anträge auf Überlassung der Sporthallen sind schriftlich auf dem bei der Gemeinde verwaltung erhältlichen Vordruck, mindestens aber 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde verwaltung zu stellen. Im Antrag sind genaue Angaben über den Veranstalter, den verantwortlichen Leiter, sowie die Art und Dauer der Veranstaltung zu machen.

3. Aus einer mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung oder aus einem eingereichten Antrag kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Überlassung der Sporthallen abgeleitet werden. Erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Gemeinde verwaltung wird die Belegung für beide Seiten verbindlich.

Die Verbindlichkeit kann jederzeit aus den in § 7 aufgeführten Gründen widerrufen werden.

4. Der Nachweis der Genehmigung ist vom Veranstalter am Veranstaltungstag mitzuführen und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen.

5. Von der Gemeinde verwaltung erhalten die zuständigen Aufsichtspersonen eine Mehrfertigung der Genehmigung zur Überwachung.

§ 7 Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung

1. Die Gemeinde verwaltung ist berechtigt, die Überlassung der Sporthallen jederzeit zu widerrufen, wenn

1.1 eine festgesetzte Abschlagszahlung auf Benutzungsgebühren nicht fristgerecht entrichtet wird,

1.2 festgesetzte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden,

1.3. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist,

1.4 der Nachweis von gesetzlich geforderten Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird.

2. Die Gemeinde verwaltung ist darüber hinaus berechtigt, die Überlassung zu widerrufen, wenn die Sporthallen aus unvor- hergesehenen wichtigen Gründen für eine überwiegend im. öffentlichen Interesse liegende Nutzung dringend benötigt werden.

3. Ist die vereinbarte Belegung der Sporthallen durch höhere Gewalt nicht möglich, so werden Gemeinde verwaltung und Be- nutzer aus den gegenseitigen Verpflichtungen frei.

5. In keinem Fall können gegen die Gemeinde Denkendorf Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

6. Findet eine vorgesehene und bereits genehmigte Veranstaltung nicht statt, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, der Gemeinde verwaltung schriftlich mitzuteilen.

Wird die Gemeinde verwaltung erst zu einern späteren Zeitpunkt informiert, sind von den Benutzern festgelegte Benutzungsgebühren ungeachtet einer tatsächlichen Nutzung ganz oder teilweise zu entrichten.

Die Gemeinde verwaltung behält es sich hierbei vor, je nach Einzelfall zu entscheiden.

§ 8 Bereitstellung der Sporthallen

1. Die Sporthallen werden vorn zuständigen Hausmeister recht- zeitig vor der genehmigten Veranstaltung dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister oder bei der Gemeinde verwaltung geltend macht.

2. Der vom Verein benannte Verantwortliche wird vom Hausmeister in die erforderlichen Tätigkeiten (z.B. Beleuchtung) eingewiesen.

3. Die Rückgabe der Anlagen hat unmittelbar nach Veranstaltungsende an den Hausmeister zu erfolgen, wobei dieser feststellt, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden verursacht wurden und ob das Inventar vollständig ist.

4. Eventuelle Schäden an den Sporthallen sind dem Hausmeister unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Allgemeine Ordnungsvorschriften

1. Die Sporthallen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

2. Den Benutzern wird zur Auflage gemacht, die Anlagen und das dazugehörige Inventar sorgfältig zu behandeln und Beschädigungen zu unterlassen.

3. Kosten für Sonderreinigungen und Instandsetzungsmaßnahmen können den Verursachern in Rechnung gestellt werden. Die Feststellung hierüber trifft die Gemeinde verwaltung.

4.1 In den Sporthallen, ausgenommen der Kegelbahnen in Sporthalle 1, herrscht absolutes Rauchverbot.

4.2 Aus Gründen einer starken Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen, sollte schon im Hinblick auf den Sportbetrieb auch in den Kegelbahnen auf das Rauchen gänzlich verzichtet werden.

5. Die Benutzer sind verpflichtet, die für die jeweilige Einrichtung geltende Hallenordnung einzuhalten.

§ 10 Haftung und Haftungsausschluss

1. Die Gemeinde Denkendorf überlässt den Benutzern die Sport- hallen und die Nebenräume in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Anlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

2. Der Benutzer stellt die Gemeinde Denkendorf von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen und Geräte und den Zugängen zu diesen Anlagen stehen.

3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Denkendorf und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Denkendorf und deren Bediensteten oder Beauftragte. Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Denkendorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzu- stand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

5. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde Denkendorf an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Bei Parallelnutzung haften die Benutzer gesamtschuldnerisch.

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

1. Wer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstößt, die allgemeine Ordnung im Bereich der Sporthallen stört oder den vom zuständigen Hausmeister oder sonstigen aufsichtsführenden Personen getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, kann aus den Sporthallen verwiesen werden.

2. Der zeitlich begrenzte und der dauernde Ausschluss von der Benutzung (Hausverbot) der jeweiligen Sporthalle durch die Gemeinde verwaltung bleibt vorbehalten.

§ 12  Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Denkendorf, den 19.10.1992

Jahn

Bürgermeister

Hallenordnung für die Sporthallen der Gemeinde Denkendorf

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgende Hallenordnung gilt für

1. die drei teilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 1 genannt) mit

- dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 2

- den Sanitär- und Umkleidebereichen

- den Kegelbahnen im Untergeschoss

- den Vereinsräumen im Untergeschoß, einschließlich Tischtennisraum und Kraftraum

2. die zweiteilbare Sporthalle bei der Albert-Schweitzer-Schule (künftig Sporthalle 2 genannt) mit

- dem gemeinsamen Eingangsbereich zu Sporthalle 1 - den Sanitär- und Umkleidebereichen

3. die Turnhalle der Albert-Schweitzer-Schule mit

- dem Gymnastikraum im Untergeschoß

- den Sanitär- und Umkleidebereichen

4. die Turnhalle der Ludwig-Uhland Schule mit

- den Sanitär- und Umkleidebereichen

5. den Gymnastikraum in der Ludwig-Uhland Schule

I. Gemeinsame Regelungen für die Sporthallen einschließlich der Sportnebenräume (ohne Kegelbahnen)

§ 2  Benutzung der Sportgeräte und sonstiger Einrichtungsgegenstände (künftig Geräte genannt)

1. In den Sporthallen dürfen nur die dort vorhandenen Geräte benutzt werden. Vereinseigene Geräte dürfen mit Zustimmung der Gemeinde verwaltung in die Hallen gebracht werden.

2.1 Die Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sportlehrer oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Anbringung und Befestigung der Geräte verantwortlich.

2.2 Etwaige Mängel sind dem Hausmeister sofort zu melden.

2.3 Schadhafte Geräte, sonstige Einrichtungsgegenstände und An- lagen dürfen nicht benutzt werden.

2.4 Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, der letzte Benutzer als Schadensverursacher angenommen.

2.5 Den Benutzern wird daher nahe gelegt, Hallen und Geräte vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.

3. Außerhalb der Hallen dürfen die im Eigentum der Gemeinde stehenden Geräte nur mit Genehmigung der Gemeinde verwaltung verwendet werden.

4. Nach jeder Benutzung, auch durch die Schulen, sind die beweglichen Geräte ordnungsgemäß im Geräteraum abzustellen. Festinstallierte Geräte sind in ihre Ausgangsstellung zu versetzten.

5. Die Schränke für Kleingeräte sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Kleingeräte müssen nach Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ordnung an ihren Aufbewahrungsplatz zurückgebracht werden.

6. Verlorene Geräte sind vom jeweiligen Benutzer zu ersetzen.

§ 3  Benutzung der Sanitäranlagen

1. Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß oder in Badeschuhen betreten werden.

2. Umkleide-, Duschräume und Toiletten sind sauber zu halten. Die Dusch- und Wascheinrichtungen sind von den Benutzern nach Gebrauch abzustellen, die Waschbecken sind zu entleeren und nachzuspülen.

3. Nach dem Sportbetrieb auf Außenanlagen sind die Sportschuhe vor Betreten der Hallen auszuziehen und falls vorhanden an den vorgesehenen Waschtrögen außerhalb des Gebäudes zu reinigen. Das Abwaschen der Schuhe in den Dusch- oder Wasch- räumen ist strengstens verboten.

§ 4 Besondere Ordnungsvorschriften

1.1 Die Sportbereiche der Hallen dürfen nicht mit Straßenschuhen, bzw. Sportschuhen die als Straßenschuhe getragen werden, betreten werden.

1.2 Schuhe mit Stollen, dunklen Sohlen, Spikes oder Hallenspikes dürfen nicht verwendet werden.

2. Die Verwendung von Harz z.B. als Haftmittel bei Handball- spielen ist unzulässig.

3. Geräte, insbesondere Matten, dürfen nicht geschleift, sondern müssen getragen oder gefahren werden.

4.1 Sportgeräte die nicht für den Hallensportbetrieb zugelassen sind dürfen in den Sporthallen nicht verwendet werden.

4.2 Radfahren und Rollschuhlaufen ist nur für Mitglieder des Rad- und Kraftfahrvereins auf den hierzu bestimmten Fahrrädern beziehungsweise Rollschuhen gestattet; dabei sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung des Bodens ausschließen.

5. Die technischen Einrichtungen der Hallen, wie Lautsprecher- anlagen, Spielanzeigen etc. stehen bei Bedarf zur Verfügung. Sie dürfen jedoch nur vom Hausmeister oder nach vorheriger Einweisung bedient werden.

6.1 In den Sporthallen, ausgenommen der Kegelbahnen in Sport- halle 1, herrscht absolutes Rauchverbot.

6.2 Aus Gründen einer starken Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen, sollte jedoch schon im Hinblick auf den Sportbe- trieb auch in den Kegelbahnen auf Rauchen gänzlich verzichtet werden.

7. Nicht erlaubt ist

7.1 das Mitnehmen von Speisen und Getränken aller Art in die Sporträume und in die Umkleide- und Duschräume,

7.2 das Mitnehmen von Gegenständen (Stühle, Tische, Kinderwagen etc.), die nicht unmittelbar der Durchführung des Sportbetriebes bzw. der sonstigen Veranstaltungen dienen,

7.3 das Mitbringen von Tieren,

7.4 das Verursachen von störendem Lärm.

§ 5 Sicherheit und Ordnung

1. Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller Feuer-, Sicherheits-, sowie Ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Bei Veranstaltungen hat deshalb der Veranstalter hat auf seine Kosten einen Ordnungsdienst zu stellen.

2. Die Gemeinde kann außerdem die Stellung einer Sicherheits- und Sanitätswache verlangen. Diese hat der Veranstalter auf seine Kosten bei der Freiwilligen Feuerwehr Denkendorf beziehungsweise beim örtlichen DRK zu beantragen.

II. Besondere Regelunqen für die Sporthallen 1 und 2 (ohne Kegelbahnen )

§ 6  Zuschauer

1. Sind bei Veranstaltungen Zuschauer anwesend, dürfen sich diese in der Sporthalle 1 nur im Bereich der Teleskop-Tribüne, in der Sporthalle 2 nur im Bereich der festinstallierten Zuschauertribüne aufhalten.

2. Die festgesetzten Besucher-Höchstzahlen der Sporthalle 1 (360 Sitz- und 150 Stehplätze) und der Sporthalle 2 (500 Plätze) dürfen nicht überschritten werden. Die Gemeinde verwaltung kann die Zuschauerhöchstzahlen begrenzen.

3. Bei Ballspielen dürfen sich hinter und neben den Toren keine zuschauenden Spieler der teilnehmenden Mannschaften aufhalten.

§ 7 Bewirtschaftung

1. Die Bewirtschaftung in den Sporthallen erfolgt grundsätzlich durch den Hausmeister.

2. Mit Genehmigung der Gemeinde verwaltung kann die Bewirtschaftung bei sportlichen Veranstaltungen an den Veranstalter übertragen werden. In diesem Fall sind die für die Bewirtschaftung erforderlichen Genehmigungen durch den Veranstalter beizubringen.

§ 8 Tischtennisraum

1. Der Tischtennisraum im Untergeschoss der Sporthalle 1 steht vorrangig Vereinen, die sich an Tischtennis-Meisterschaften beteiligen, für Übungszwecke und Pflichtspiele zur Verfügung.

2. Darüber hinaus kann der Tischtennisraum auch von anderen Gruppen belegt werden.

3. Ballspiele, die Beschädigungen dieses Raumes verursachen können, sind verboten.

§ 9 Vereinsräume

Die drei Vereinsräume im Untergeschoß der Sporthalle 1 stehen neben Sport treibenden Vereinen auch für kulturelle Nutzungen zur Verfügung.

§ 10 Konditionsraum

Der Konditionsraum steht den Schulen während des Sportunterrichts und dem Übungsbetrieb der Vereine und Organisationen zur Verfügung.

III. Besondere Regelunqen für die Kegelbahnen der Sporthalle 1

§ 11  Zweckbestimmung

1. Die Kegelbahnen stehen als Freizeitangebot solchen Gruppen zur Verfügung, die der Gemeinde verwaltung einen Verantwortlichen benennen.

2. Die Überlassung der Kegelbahnen erfolgt ausschließlich entgeltlich.

§ 12  Nutzungszeiten

1. Die Kegelbahnen stehen von Montag bis Freitag den Gruppen zur Verfügung.

2. In der Zeit von 17.00 bis 23.00 Uhr sollen vorrangig solche Gruppen berücksichtigt werden, die regelmäßig die Bahnen benutzen wollen. Die regelmäßige Kegelzeit beträgt drei Stunden.

§ 13  Bewirtschaftung

Die Bewirtschaftung der Kegelbahnen erfolgt ausschließlich durch den zuständigen Hausmeister.

§ 14 Besondere Ordnungsvorschriften

1. Es ist nicht gestattet, Tiere in die Kegelbahnen mitzunehmen.

2. Die Benutzer der Kegelbahnen haben alles zu unterlassen, was den Sportbetrieb in der Sporthalle beeinträchtigen könnte; verboten ist ihnen auch, soweit sie nicht als Besucher oder Benutzer berechtigt sind, das Betreten der Sporthallen und der Nebenräumen.

3. Störender Lärm ist zu vermeiden.

4. Das Betreten der Kugel-Lauffläche, sowie der Anlauffläche der Kegelbahnen in Straßenschuhen ist verboten.

5. Das Betreten des Maschinenraumes geschieht auf eigene Gefahr. Beim Betreten des Maschinenraumes ist sofort der Stromhaupthebel abzustellen.

6. Die Kegelbahnen müssen grundsätzlich um 23.00 Uhr geräumt sein.

Denkendorf, den 19.10.1992

J a h n

Bürgermeister


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