Bestattungsgebührenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeinde ordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinde rat am 22.11.2004, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlungen der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 25,00 EUR
2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von
a) Leichen und Gebeinen 60,00 EUR
b) Urnen30,00 EUR
3. für die Genehmigung zur Bestattung Auswärtiger 30,00 EUR
Als Auswärtiger gilt nicht,
a) wer zum Zeitpunkt des Todes zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört,
b) wer seine Wohnung in Denkendorf wegen der Aufnahme in eine auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat,
c) wer früher in Denkendorf gewohnt und in dieser Zeit für sich und seinen Ehegatten ein Grabnutzungsrecht erworben hat, wenn er in diesem Grab bestattet wird.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
1. Gebühren für die Bestattung von
a) Personen im Alter von mehr als 10 Jahren (Reihengr. u. ZweitBl. Wahlgr.) 903,00 EUR
b) Personen im Alter von mehr als 10 Jahren (ErstBl. Wahlgrab) 1.000,00 EUR
c) Personen im Alter bis zu 10 Jahren 614,00 EUR
d) Tot- und Fehlgeburten 200,00 EUR
e) Urnen in Grabfeldern 675,00 EUR
f) Urnen in Urnennischen 614,00 EUR
g) Urnen ohne Inanspruchnahme von Leichenhalle und Kirche 225,00 EUR
2. Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes für
a) Personen im Alter von mehr als 10 Jahren 1.560,00 EUR
b) Personen im Alter bis zu 10 Jahren 585,00 EUR
c) Tot- und Fehlgeburten 200,00 EUR
d) Urnen in einem Erdgrab 650,00 EUR
e) Urnen in einer Urnennische im Kolumbarium (incl. Abdeckplatte) 742,00 EUR
f) Urnen in einem Anonymgrabfeld 195,00 EUR
3. Gebühr für die Verleihung eines besonderen Nutzungsrechtes (Wahlgrab)
a) an einem einstellig doppelt tiefen Grab 3.744,00 EUR
b) an einem Einzelgrab 2.496,00 EUR
c) an einem Urnengrab 1.560,00 EUR
d) an einer Urnennische im Kolumbarium (incl. Abdeckplatte) 1.484,00 EUR
4. Gebühr für die Verlängerungen eines besonderen Nutzungsrechtes
a) an einem Wahlgrab 125,00 EUR
b) an einem Urnenwahlgrab 52,00 EUR
5. Gebühr für sonstige Leistungen
a) Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen,je Hilfskraft und angefangene Stunden 40,00 EUR
b) sonstige Benutzung der Leichenhalle jeangefangenen Tag 46,00 EUR
c) sonstige Benutzung der Friedhofskirchemit Orgel je angefangenen Tag 31,00 EUR
(2) Bei Bestattungen an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 um 25 %.
(3) Bei Auswärtigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 um 100 %.
(4) Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehörigen wird die erste Bestattung die volle Gebühr und für jede weitere Bestattung die Hälfte der Gebühren nach Abs. 1 Nr. 1 erhoben.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
II. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres - seit der Bekanntgabe dieser Satzung - gegenüber der Gemeinde Denkendorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzug begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.