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Gutachterausschussgebührensatzung GEMEINDE DENKENDORF - LANDKREIS ESSLINGEN - S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) - in der Fassung vom 18. Juni 2001 - Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03. Oktober 1983 (GBl.S.578) in Verbindung mit den §§ 2, 8 und 8 a des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1982 (GBl.S.57) hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkendorf am 13. Dezember 1993 folgende, durch die Euro-Anpassungs-Satzung vom 18. Juni 2001 geänderte Satzung beschlossen. § 1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Denkendorf erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. (2) Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung, für Richtwertauskünfte und Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. § 2 Gebührenschuldner, Haftung (1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens oder eine andere in § 1 Abs. 2 bezeichnete Amtshandlung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat. Dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 3 Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für - Gutachten aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung (§ 64 Abs. 2 SBG X). § 4 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach dem Wert der Sachen und Rechte bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung erhoben. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrunde zu legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 qm. (3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung. (4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geändert haben, so ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für jeden weiteren Stichtag der volle Wert und für jeden weiteren Stichtag der halbe Wert zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unverändert, ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrunde zu legen. (5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, das nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet. § 5 Gebührenhöhe (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert bis 25.000,-- EUR: 200,-- EUR bis 100.000,-- EUR: 200,-- EUR zzgl. 0,4 % aus dem Betrag über 25.000,-- EUR bis 250.000,-- EUR: 500,-- EUR zzgl. 0,25 % aus dem Betrag über 100.000,-- EUR bis 500.000,-- EUR: 875,-- EUR zzgl. 0,13 % aus dem Betrag über 250.000,-- EUR bis 5 Mio. EUR: 1.200,-- EUR zzgl. 0,06 % aus dem Betrag über 500.000,-- EUR über 5 Mio. EUR: 3.900,-- EUR zzgl. 0,04 % aus dem Betrag über 5 Mio. EUR. (2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60 % der Gebühr nach Abs. 1. (3) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z.B. Garagen oder Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) oder wenn dieselben Sachen oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. (4) Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 Gutachterausschussverordnung unter besonderer Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um 50 %. (5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr 200,-- EUR. (6) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für den Eigentümer enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist. (7) Für Amtshandlungen nach § 1 Abs. 2 werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben: 1. Auskunft aus der Kaufpreissammlung: 2,50 bis 50,-- EUR 2. Auskunft über Bodenrichtwerte: 2,50 bis 25,-- EUR 3. Ausfertigung des Gutachtens für die 3. und weitere Fertigung: Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. (8) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. § 6 Rücknahme eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben. § 7 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen (1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 8 Entstehung und Fälligkeit Die Gebühr entsteht mit Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen des § 5 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 9 Übergangsbestimmungen Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung vom 01. Februar 1980 außer Kraft. Anmerkung: Die mit Euro-Anpassungs-Satzung am 18. Juni 2001 beschlossenen Änderungen sind in die vorliegende Fassung inhaltlich bereits eingearbeitet. Diese Änderungen traten zum 1. Januar 2002 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt zu entrichten waren, gelten die für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben. Bürgermeisteramt Denkendorf
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