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Hauptsatzung GEMEINDE DENKENDORF - Kreis Esslingen - H A U P T S A T Z U N G vom 15. Januar 2001 Abschnitt I: Form der Gemeindeverfassung(§ 1) Abschnitt II: Gemeinderat (§§ 2, 3) Abschnitt III: Ausschüsse des Gemeinderat (§§ 4 - 9) Abschnitt IV: Bürgermeister (§ 10) Abschnitt V: Schlussbestimmungen (§ 11) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - in ihrer derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 15. Januar 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung § 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. II. Gemeinderat § 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. § 3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderätinnen/Gemeinderäte). Für die Zahl der Gemeinderätinnen/Gemeinderäte ist die jeweils nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend (§ 25 Abs. 2 GemO). III. Ausschüsse des Gemeinderats § 4 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1.1 Der Verwaltungsausschuss, 1.2 der Ausschuss für Technik und Umwelt, 1.3 der Umlegungsausschuss (als ständiger Ausschuss). (2) Der Verwaltungsausschuss und der Ausschuss für Technik und Umwelt bestehen aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und jeweils 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. (3) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden, soweit er als Umlegungsstelle tätig ist, ein Vermessungssachverständiger und ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen. (4) Für die weiteren stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. § 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats. (2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7, 8 und 9 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben. (3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für: 3.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000,-- DM (25.000,-- Euro), aber nicht mehr als 300.000,-- DM (150.000,-- Euro) beträgt. 3.2 Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 15.000,-- DM (7.500,-- Euro), aber nicht mehr als 50.000,-- DM (25.000,-- Euro) im Einzelfall. (4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. § 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. (2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört. (5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. § 7 Verwaltungsausschuss (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten 1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, 1.4 soziale und kulturelle Angelegenheiten, 1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten, 1.6 Marktangelegenheiten, 1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über: 2.1 Die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 2.000,-- DM (1.000,-- Euro), aber nicht mehr als 10.000,-- DM (5.000,--Euro) im Einzelfall, 2.2 die Stundung von Forderungen 2.2.1 von mehr als 6 Monaten bis zu 12 Monaten in unbeschränkter Höhe, 2.2.2 von mehr als 12 Monaten und von mehr als 50.000,-- DM (25.000,-- Euro) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- DM (50.000,-- Euro), 2.3 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 15.000,-- DM (7.500,-- Euro), aber nicht mehr als 30.000,-- DM (15.000,-- Euro) beträgt, 2.4 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechte im Wert von mehr als 50.000,-- DM (25.000,-- Euro), aber nicht mehr als 300.000,-- DM (150.000,-- Euro) im Einzelfall, 2.5 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 15.000,-- DM (7.500,-- Euro), aber nicht mehr als 50.000,-- DM (25.000,-- Euro) im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, 2.6 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 10.000,-- DM (5.000,-- Euro), aber nicht mehr als 50.000,-- DM (25.000,-- Euro) im Einzelfall. § 8 Ausschuss für Technik und Umwelt (1) Der Geschäftskreis des Ausschusses für Technik und Umwelt umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 1.2 Versorgung und Entsorgung, 1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, 1.4 Verkehrswesen, 1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz, 1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, 1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude, 1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Technik und Umwelt über: 2.1 Die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über 2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), 2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Fest- 2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),wenn - in den Fällen 2.1.1 bis 2.1.5 - die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist. 2.2 die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 300.000,-- DM (150.000,-- Euro) im Einzelfall, 2.4 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB, 2.5 die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB. § 9 Umlegungsausschuss (1) Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Gemeinde sowie von der Um legungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach § 45 ff. BauGB zu treffenden Entscheidungen. (2) Der Umlegungsausschuss führt auch Grenzregelungen im Sinne des § 80 Abs. 3 BauGB (3) Auf den Umlegungsausschuss finden § 5 Abs. 2 Satz 2, Absätze 3 und 4 sowie § 6 IV. Bürgermeister § 10 Zuständigkeiten (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder dem Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, so weit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50.000,-- DM (25.000,-- Euro) im Einzelfall, 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 15.000,-- DM (7.500,-- Euro) im Einzelfall, 2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 und von Angestellten der Vergütungsgruppen X bis einschließlich IVa BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, sofern es sich nicht um Amtsleiterstellen handelt. Bei der Einstellung richtet sich die Beurteilung der Besoldungs- und Vergütungsgruppe nach der zu besetzenden Stelle entsprechend ihrer analytischen Bewertung, 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien, 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.000,-- DM (1.000,-- Euro) im Einzelfall, 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall, 2.6.1 bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, 2.6.2 bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,-- DM (25.000,-- Euro), 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 15.000,-- DM (7.500,-- Euro) beträgt, 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechten im Wert bis zu 50.000,-- DM (25.000,-- Euro) im Einzelfall, 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen einschließlich der Vermietung von Wohnungen bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von 15.000,-- DM (7.500,-- Euro) im Einzelfall, 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000,-- DM (5.000,-- Euro) im Einzelfall, 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen, 2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz, 2.14 die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB, sofern die jeweilige Angelegenheit für die städtebaulichen Sanierungsziele der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist. V. Schlussbestimmungen § 11 In-Kraft-Treten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 13. Juli 1998 außer Kraft. Die genannten Euro-Beträge treten zum 1.1.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft. Jahn Bürgermeister
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