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Hundesteuersatzung

Gemeinde Denkendorf

-Landkreis Esslingen-

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

I. Der Gemeinde rat der Gemeinde Denkendorf hat auf Grund von § 4 Gemeinde ordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 16.12.1996, geändert durch Änderungssatzung vom 11.12.2000, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeinde gebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinde n gehalten, so ist die Gemeinde Denkendorf steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Denkendorf hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum An- lernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeinde gebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 150,00 DM (75,00 Euro). Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 500,00 DM (250,00 Euro). Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(2) Hält ein Hundehalter im Gemeinde gebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs.1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 300,00 DM (150,00 Euro), für den zweiten und jeden weitern Kampfhund auf 1000,00 DM (500,00 Euro). Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.

(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.

(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das zweifache des Steuersatzes nach Absatz 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6 Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL" , "aG" oder "H" besitzen,

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

§ 7 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 1 Abs. 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer als gemeinnützig im Sinne von § 52 AO anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht im Sinne von § 5 Abs. 3.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zu 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei AntragsteIlung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

(3) Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist inner- halb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

 

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeinde gebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn fest- steht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeinde gebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Denkendorf kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

(3) Hundezüchter, die zur Zwingers teuer nach § 7 herangezogen wer- den, erhalten zwei Hundesteuermarken.

 

(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufen- den anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10,00 DM (5,00 Euro) ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die un- brauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 17.10.1974 in der Fassung vom 10.09.1982 außer Kraft.

Anmerkung: Die am 11.12.2000 durch Änderungssatzung beschlossenen Änderungen sind inhaltlich bereits in die vorliegende Fassung eingearbeitet. Diese treten zum 01.01.2001 in Kraft. Die genannten Euro-Beträge treten zum 01.01.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft.

Bürgermeisteramt Denkendorf

Satzung über die Ausgabe von Hundesteuermarken vom 28. November 1977

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (Ges.Bl. 1976 S. 1) in Verbindung mit § 15 des Hundesuergesetzes vom 25. Mai 1965 (Ges.Bl. 1965 S. 91) hat der Gemeinderat am 28. November 1977 folgende Satzung über die Ausgabe von Hundesteuermarken in Denkendorf vom 28. November 1977 beschlossen.

§ 1

(1) Zur Steuerkontrolle gibt die Gemeinde Hundesteuermarken aus, die jeweils für ein Rechnungsjahr gelten.

(2) Der Steuerpflichtige muss die von ihm gehaltenen und der Anzeigenpfölicht unterworfenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen, solange sie außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder umfriedeten Grundbesitzes laufen.

(3) Für zu versteuernde Hunde wird die Hundesteuermarke gleichzeitig mit dem Steuerbescheid, für der Anzeigepflicht unterworfene, jedoch steuerfreie Hund bei Erstattung der Anzeige ausgegeben.

(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, sowie Personen, die Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden in Anspruch nehmen, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken. 

(5) Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so hat der Halter wieder Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 des Hundesteuergesetzes zu machen und die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. 

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

 


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