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Kostenordnung Sporthalle l KOSTENORDNUNG für die Benutzung der Sporthalle I, der Turnhalle und des Rasenspielfeldes bei der Albert-Schweitzer-Schule sowie der Turnhalle der Ludwig-Uhland-Schule Der § 1 Gebührenerhebung Die Schuldner des Entgelts ist der Mieter (Veranstalter) und der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung und Fälligkeit (ohne Kegelbahnen) 1. Das Entgelt entsteht mit der Genehmigung der Veranstaltung durch die 2. Es ist sofort nach Rechnungsstellung kostenfrei an die § 4 Nutzung 1. Die Nutzung der Hallen und des Rasenspielfeldes ist in einer jeweiligen Benutzungsordnung gesondert geregelt. 2. Die Nutzung erfolgt nach einem Belegungsplan als Dauernutzung stets widerruflich. 3. Alle weiteren Nutzungen sind Einzelnutzungen. § 5 Nutzungsdauer 1. Als Nutzungsdauer gilt bei Dauernutzung die Zeiteinheit nach dem Belegungsplan, 2. bei Einzelnutzung die Zeit ab der Hallenöffnung bis zum Verlassen der Halle durch den oder die Nutzungsberechtigten. § 6 Entgelte 1. Den Denkendorfer Schulen stehen die in § 1 genannten Sporteinrichtungen samt Nebenräumen mit Ausnahme der Vereinsräume und der Kegelbahnen in der Sporthalle I unentgeltlich zur Verfügung. 2. Die Nutzung der in § 1 genannten Sporteinrichtungen samt Nebenräumen mit Ausnahme der Kegelbahnen in der Sporthalle I durch die örtlichen Vereine und Organisationen erfolgt im Rahmen der Vereinsförderung für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie für Verbandsspiele und reine Jugendveranstaltungen unentgeltlich. 3. Darüber hinaus werden für die Nutzung der Einrichtungen folgende Mieten erhoben: 3.1 Sporthalle I und Turnhallen
3.4 Rasenspielfeld 1. Die Benutzung des Rasenspielfeldes bei der Albert-Schweitzer-Schule durch die Schulen, örtliche Vereine und Organisationen erfolgt unentgeltlich. 2. Für sonstige örtliche Veranstalter wird ein Entgelt von pauschal Euro 10,00 erhoben. Werden gleichzeitig Umkleide- und Sanitär-Einrichtungen der Sporthalle mitbenutzt, beträgt das Entgelt Euro 20,00. 3. Bei auswärtigen Veranstaltern erhöht sich das Entgelt auf das Doppelte. 4. Ermäßigungen und Zuschläge 4.1 Den örtlichen Vereinen und Organisationen werden folgende Ermäßigungen gewährt: a) Bei gemischten Veranstaltungen (Jugendliche und Aktive) bleibt der zeitliche Anteil der Jugendveranstaltung bei Ermittlung der Nutzungszeit unberücksichtigt. b) Bei Veranstaltungen, die erfahrungsgemäß und tatsächlich nur sehr geringe Einnahmen bringen, kann die 4.2 Bei größeren Veranstaltungen können durch die Verwaltung bei örtlichen Veranstaltern 20 % und bei auswärtigen Veranstaltern 25 % gemessen am Eintrittsgeld, erhoben werden. § 7 Ausfall angemeldeter Veranstaltungen (ohne Kegelbahnen) Wird vom Veranstalter bzw. Antragsteller eine ihm bereits verbindlich zugesagte Veranstaltung abgesagt, so ist von ihm die Miete in Höhe des hälftigen Betrags zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter bzw. Antragsteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich beim Bürgermeisteramt eingegangen ist oder die Halle noch für andere kostenpflichtige Veranstaltungen vergeben werden kann. § 8 Sonderregelungen Über Abweichungen von dieser Kostenordnung und über Sonderregelungen beschließt der § 9 In-Kraft-Treten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 10.05.1974, zuletzt geändert am 16.07.1979 außer Kraft. Denkendorf, den 12.11.2001 gez. J a h n Bürgermeister
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