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Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung Gemeinde Denkendorf/Kreis Esslingen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 15.9.1986, geändert durch Änderungssatzung vom 11.12.2000 Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 StrG). (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a StVO und Staffeln. (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Spielplätze und Festplätze. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so be- nutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Messen, allgemeinen Gemeinde- und Gemeindekinderfesten im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. (3) Straßenverkehrs- und straßenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benützt werden. (2) In der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr muss bei Sport und Spiel auf das Ruhebedürfnis der Anwohner besonders Rücksicht genommen werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Sportplätze beim Stadion und die Spielfelder bei der Albert-Schweitzer-Schule bis 22.00 Uhr und bei sportlichen Veranstaltungen auch in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr benützt werden. (4) Allgemeine oder im Einzelfall getroffene Benützungsregelungen bleiben unberührt. § 5 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä. (2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Verordnung über Rasenmäherlärm, bleiben unberührt. § 6 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. § 7 Lärm durch Fahrzeuge In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, c) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, d) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen un- nötige Schallzeichen abzugeben. Abschnitt 3 Umweltschädliches Verhalten § 8 Abspritzen von Fahrzeugen (1) Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen ist untersagt. (2) Das Abwaschen von Fahrzeugen ist nur gestattet, wenn dadurch keine Glatteisbildung auf öffentlichen Straßen möglich ist. § 9 Benutzung öffentlicher Brunnen und Teiche Öffentliche Brunnen und Teiche dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu be- oder zu verschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. § 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien (1) Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. (2) Straßenverkehrs- und straßenrechtliche Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Gewerbeordnung bleiben unberührt. § 11 Gefahr durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. § 12 Bienenhaltung Bienenstände dürfen an Fe1d- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden. § 13 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Grundstücken des im Zusammenhang bebauten Ortsgebiets verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. § 14 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. § 15 Belästigung durch Ausdünstungen u.ä. (1) Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. (2) Natürlicher Dünger in flüssiger oder fester Form, durch dessen Geruch andere erheblich belästigt werden, darf nur ausgebracht werden, wenn er unverzüglich in den Boden eingearbeitet wird. § 15a Belästigung der Allgemeinheit 1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. § 16 Belästigung durch Staubentwicklung Auf öffentlichen Straßen und in deren unmittelbarer Nähe, aus Fenstern und aus offenen Balkonen, die weniger als 3 Meter von öffentlichen Straßen entfernt sind, dürfen Gegenstände weder ausgestäubt noch ausgeklopft werden. § 17 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. § 18 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen § 19 Ordnungsvorschriften (1) Grün- und Etho1ungsan1agen dürfen nur so benützt werden, wie es sich aus der Art der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Eine darüber hinausgehende Benützung bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. (2) Jede Verunreinigung der Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt. Soweit sie unvermeidbar ist, ist sie unverzüglich zu beseitigen. (3) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. zu nächtigen oder nach Einbruch der Dunkelheit umherzustreunen; 3. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern; 4. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können; 5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagen- teile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 6. Pflanzen oder Pflanzenteile abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken, freilebende Tiere zu jagen oder zu fangen oder mutwillig zu beunruhigen/und Pflanzen, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 7. Hunde frei umherlaufen zu lassen. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 8. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 9. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und in ihnen zu fischen; 10. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu reiten, zu zelten oder zu baden; 11. Anlagen zu befahren und Fahrzeuge abzustellen. Dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden; 12. Waren und Dienste jeglicher Art anzubieten oder Werbung jeglicher Art zu betreiben. (4) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 12 Jahren benützt werden, es sei denn, die Benützungsordnung würde eine andere Regelung vorsehen. Abschnitt 5 Bekämpfung von Ratten § 20 Anzeige- und Bekämpfungspflicht (1) Die Eigentümer von 1. bebauten Grundstücken, 2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft, 3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind. (2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall nähere Anordnungen treffen. § 21 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen (1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 20 Verpflichteten für die ganze Gemeinde oder einen Teil des Gemeindegebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, während dessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist. (2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden. (3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 20 Verpflichteten zu tragen. § 22 Ausnahmen Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen lässt. Abschnitt 6 Anbringen von Hausnummern § 23 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückseingang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 24 Zulassung von Ausnahmen Entsteht den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 25 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen § 4 Sport- und Spielplätze benützt, 4. entgegen § 5 Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden, 6. entgegen § 7 außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder unnötige Schallzeichen abgibt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Gehwegen abspritzt, 8. entgegen § 8 Abs. 2 Fahrzeuge abwäscht, obwohl sich dabei Glatteis bildet, 9. entgegen § 9 öffentliche Brunnen und Teiche gegen ihre Zweckbestimmung benutzt, sie be- oder verschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 10. entgegen § 10 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle bereitstellt, 11. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet oder belästigt werden, 12. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt, 13. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 14. entgegen § 12 Bienenstände so aufstellt, dass Wegbenutzer oder Anlieger gefährdet werden, 15. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 16. entgegen § 14 Tauben füttert, 17. entgegen § 15 Abs. 1 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert; 18. entgegen § 15 Abs. 2 natürlichen Dünger nicht unverzüglich in den Boden einarbeitet, 19. entgegen § 15a Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, 20. entgegen § 15a Abs. 1 Nr. 2 die Notdurft verrichtet, 21. entgegen § 15a Abs. 1 Nr. 3 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt, 22. entgegen § 16 Gegenstände ausstäubt oder ausklopft 23. entgegen § 17 Satz. 1 Zelte und Wohnwagen aufstellt, 24. entgegen § 17 Satz. 2 als Grundstücksbesitzer Grundstücke für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen zur Verfügung stellt oder das Aufstellen duldet, obwohl die erforderlichen sanitären Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen, 25. entgegen § 18 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, 26. entgegen § 19 Abs. 1 Grün- und Erholungsanlagen benützt oder für eine Benützung, die der Art der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung widerspricht, keine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde einholt, 27. entgegen § 19 Abs. 2 unvermeidbare Verunreinigungen der Grün- und Erholungsanlagen nicht unverzüglich beseitigt, 28. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 1 betritt, 29. entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 2 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt oder nach Einbruch der Dunkelheit umherstreunt, 30. entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 31. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 4 spielt oder sportliche Übungen treibt, 32. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile entgegen nach § 19 Abs. 3 Nr. 5 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 33. entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 6 Pflanzen oder Pflanzenteile abbricht, abschneidet oder abpflückt, freilebende Tiere jagt, fängt oder mutwillig beunruhigt, oder Pflanzen, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, 34. entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 7 Hunde frei umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt, 35. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 8 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist, 36. entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 9 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 37. entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 10 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet oder badet, 38. Anlagen entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 11 befährt oder Fahrzeuge abstellt, 39. entgegen § 19 Abs. 3 Nr. 12 Waren oder Dienste anbietet oder Werbung betreibt, 40. Turn- und Spielgeräte entgegen § 19 Abs. 4 benützt, 41. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt und eine Rattenbekämpfung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht so lange wiederholt, bis sämtliche Ratten vertilgt sind, 42. entgegen § 23 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 43. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 23 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 23 Abs. 2 anbringt. 2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 24 zugelassen worden ist. 3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Gemeinde Denkendorf, den 15.9.1986 und 11.12.2000 J a h n Bürgermeister
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