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Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Gemeinde Denkendorf

- Kreis Esslingen -

 S A T Z U N G

über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkendorf am 15.10.2001 folgende Satzung beschlossen.  

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme  

     bis zu 3 Stunden                                                      25,-- EUR,
     von mehr als 3 Stunden bis zu 6 Stunden                    45,-- EUR,
     von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)                  50,-- EUR.

§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.  

§ 3 Aufwandsentschädigung  

(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt   

1.   als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 30,-- EUR

2.   als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von  40,-- EUR.  

(2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Für Ausschusssitzungen, die nicht länger als 3 Stunden dauern und unmittelbar vor oder nach einer Gemeinderatssitzung abgehalten werden, wird neben dem Sitzungsgeld nach Abs. 1 ein zusätzliches Sitzungsgeld je Ausschusssitzung gezahlt   in Höhe von                                                      15,-- EUR.

(3) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält in Fällen der Verhinderung des Bürgermeisters neben dem in Abs. 1 genannten Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung je Arbeitstag, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen je Tag der Inanspruchnahmein Höhe von 26,-- EUR.  

(4) Der Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird jeweils halbjährlich auf 01. April und 01. Oktober eines jeden Kalenderjahres gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.  

    Die Sitzungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 werden für die im jeweiligen Kalenderquartal entschädigungspflichtigen Sitzungen oder Inanspruchnahmen am Quartalsende gezahlt.  

§ 4 Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe.  

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.11.1990, zuletzt geändert am 24.07.1995, außer Kraft.  

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.  

73770 Denkendorf, den 15.10.2001

J a h n

Bürgermeister

 


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