Startseite | Inhalt | Impressum | Hilfe | Schriftgröße A A A

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

SATZUNG  

über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

I.     Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 6. April 1987 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde Denkendorf „Gemeindeanzeiger Denkendorf“ durchgeführt.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblatts.

§ 2  

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über öffentliche Bekanntmachungen vom 24. April 1970 außer Kraft.

 

II. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

E ine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründensoll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

III.  Bekanntmachung der Satzung

Die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 06. April 1987 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

73770 Denkendorf, den 06. April 1987

J a h n

Bürgermeister 


zurück

30
Auf einen Klick