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Streupflichtsatzung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

- in der Fassung vom 18. Juni 2001 -

I. Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11. Dezember 1989, geändert durch Änderungssatzung (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 18. Juni 2001, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege nach Maßgabe dieser Polizeiverordnung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend gewerblichen und Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StrG).

(2) Die Verpflichtungen des Abs. 1 gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 StrG).

(3) Die Verpflichtungen des Abs. 1 werden nicht dadurch aufgehoben, dass die Gemeinde ausnahmsweise zusätzlich reinigt, Schnee räumt, oder streut.

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Polizeiverordnung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 StrG). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

(2) Unter den Begriff der Straße fallen auch Wege und Plätze (§ 2 Abs. 1 StrG). Die Anliegereigenschaft wird durch eine zur Straße gehörende Anlage nicht aufgehoben. Also solche Anlage kommen insbesondere Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Radwege, Stützmauern, Haltestellenbuchten, Böschungen, Parkplätze, Rand-, Sicherheits- und Grünstreifen sowie der Bahnkörper der Straßenbahn (§ 2 Abs. 2 StrG) in Betracht.

(3) Sind mehrere nach dieser Polizeiverordnung gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Polizeiverordnung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Metern (Gehbahnen). Als Gehwege im Sinne von Satz 1 gelten auch Fußwege oder entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind (§ 41 Abs. 2 Satz 2 StrG). Fußwege sind auch Staffeln.

(2) Bei Fußwegen und Staffeln erstreckt sich die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen nur bis zur Mitte der Verkehrsfläche, soweit auf beiden Seiten verpflichtete Anlieger vorhanden sind und soweit die Verpflichtung durch diese Verordnung nicht ohnehin auf eine geringere Breite beschränkt ist.

(3) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zur sie erschliessenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Polizeiverordnung auf den Gehweg, der vor den unmittelbar angrenzenden Gründstücken liegt.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu reinigen. Zur Verhütung besonderer Unfallgefahren sind unverzüglich nach Eintritt von Verunreinigungen außerordentliche Reinigungen durchzuführen.

(3) Bei der Gehwegreinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände, z.B. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand, entgegenstehen.

(4) Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden.

(5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf werder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Flüssigkeit und Sicherheit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist; sie sind mindestens auf drei Viertel der Gehwegbreite zu räumen.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist.

(4) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

(5) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche sowie die Zugänge von den Hausgrundstücken zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können.

(2) Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden könnten, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.

(3) § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags ab 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.

Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

1. Gehwege nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt

2. Gehwege nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,

3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege nicht entsprechend den

Vorschriften in den §§ 6 und 7 bestreut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach den o.g. gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1990 in Kraft.

Anmerkung: Die durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 18. Juni 2001 erfolgten Änderungen sind in die vorliegende Fassung inhaltlich bereits eingearbeitet.

Bürgermeisteramt Denkendorf 


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