|
|
Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln der Partnerschaftsstiftung Denkendorf § 1 Zweck Die Stiftung ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zum Zwecke der Völkerverständigung, insbesondere der Förderung der Deutsch-Französischen Partnerschaft, können verschiedene Maßnahmen gefördert werden. Insbesondere gehören dazu:
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten des Stiftungsvermögens. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. § 2 Zuständigkeiten 1.) Der Vorstand entscheidet nach den aufgestellten Kriterien für Förderungen bis 500 Euro pro Aktivität in alleiniger Verantwortung. 2.) Für Förderungen über 500 Euro ist die Zustimmung des Beirats einzuholen. 3.) Der Beirat kann eine gewünschte Förderung bei dem Vorstand anregen. 4.) Der Vorstand hat jedes Jahr einen Jahresbericht vorzulegen, in dem alle Förderungen dokumentiert sind. § 3 Förderkriterien Bei der Verteilung der Stiftungsmittel sind folgende Kriterien heranzuziehen: 1.) Im Sinne der Stiftungsvereinbarung können die Erträge und Spenden der Stiftung entsprechend dieser Richtlinien herangezogen werden. 2.) Jugendliche unter 18 Jahren und finanzschwache Personen sind bei der Förderung vorrangig zu berücksichtigen. 3.) Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Kostenaufwand der zu fördernden Maßnahme, der Dauer des Aufenthalts, dem Alter des Teilnehmers und dem Nutzen für die Völkerverständigung. Die Förderung soll 50 % des verbleibenden Aufwandes nicht übersteigen. Förderungen anderer Stellen und Einrichtungen sind vom Aufwand abzuziehen. Bei Personen, die im Ausland ein Praktikum, eine Arbeit oder ein soziales Jahr verrichten, ist bei der Bezuschussung die Höhe des Verdienstes zu berücksichtigen. Im Rahmen eines Ermessenspielraums liegt der Förderbetrag dabei, sofern ein angemessener Nutzen für die Völkerverständigung vorliegt, im folgenden Rahmen:
In begründeten Ausnahmefällen kann der Förderbetrag auch von dem oben festgesetzten Betrag abweichen. Darüber hinaus kann im Einzelfall über weitere finanzielle Förderungen entschieden werden. Dazu gehören insbesondere
4.) Für die Förderung ist eine schriftliche Antragsstellung notwendig. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ein Antrag ist spätestens sechs Wochen vor einer Sitzung des Vorstands bzw. des Beirats einzureichen. Die Verteilersitzungen finden am 2. Mittwoch im Mai und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Zu spät eingereichte Anträge können erst in der nächsten Verteilersitzung der Entscheidergremien beraten werden. Bei Bedarf können die Entscheidungsgremien eine Stellungnahme des Partnerschaftskomitees einholen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, die Angaben über a) die Art der Maßnahme b) die Dauer der Maßnahme c) den Nutzen für die Völkerverständigung d) den Inhalt der Maßnahme e) das Alter der zu Fördernden f) Zuschüsse und Förderungen anderer Stellen beinhaltet. Im Bedarfsfalle muss der Antragssteller eine ausführliche Finanzierungsübersicht beilegen und andere Nachweise vorlegen (z.B. Arbeitslosenbescheinigung). 5.) Der Zuschuss wird nach der Durchführung der Maßnahme ausbezahlt, sobald die Abrechnung vorliegt. Der Abrechnung sind die entsprechenden Belege (in Kopie) beizufügen. 6.) Die Förderung ist ausgeschlossen für Anträge, die touristischen Charakter haben, der Erholung dienen oder im Rahmen der allgemeinen partnerschaftlichen Aktivitäten einzuordnen sind (laufende Vereinsbegegnungen). Die allg. partnerschaftlichen Begegnungen werden über die Vereinsförderungsrichtlinien (Fahrtkostenzuschüsse und Regelzuschuss) der |