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Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln der Partnerschaftsstiftung Denkendorf

§ 1 Zweck

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zum Zwecke der Völkerverständigung, insbesondere der Förderung der Deutsch-Französischen Partnerschaft, können verschiedene Maßnahmen gefördert werden. Insbesondere gehören dazu:

  • Die Integration von Ausländern
  • Begegnungen von Menschen unterschiedlicher Nationalitäten
  • Durchführung von Veranstaltungen, die der Völkerverständigung dienen
  • Partnerschaftliche Aktivitäten mit entsprechendem Nutzen für die Völkerverständigung im Bereich von Jugend, Familie, Senioren und Kultur, die sich insbesondere ausdrücken in Aktivitäten wie Deutsch-Französische Jugendcamps, Schüleraustausche, Seniorenfahrten, Kunstausstellungen...
  • Integration und Erfahrungsaustausch von Ausländern in Wirtschaft und Industrie z.B. durch die Unterstützung von Praktikanten

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten des Stiftungsvermögens. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 2 Zuständigkeiten

1.) Der Vorstand entscheidet nach den aufgestellten Kriterien für Förderungen bis 500 Euro pro Aktivität in alleiniger Verantwortung.

2.) Für Förderungen über 500 Euro ist die Zustimmung des Beirats einzuholen.

3.) Der Beirat kann eine gewünschte Förderung bei dem Vorstand anregen.

4.) Der Vorstand hat jedes Jahr einen Jahresbericht vorzulegen, in dem alle Förderungen dokumentiert sind.  

§ 3 Förderkriterien

Bei der Verteilung der Stiftungsmittel sind folgende Kriterien heranzuziehen:  

1.) Im Sinne der Stiftungsvereinbarung können die Erträge und Spenden der Stiftung entsprechend dieser Richtlinien herangezogen werden.

2.) Jugendliche unter 18 Jahren und finanzschwache Personen sind bei der Förderung vorrangig zu berücksichtigen.

3.) Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Kostenaufwand der zu fördernden Maßnahme, der Dauer des Aufenthalts, dem Alter des Teilnehmers und dem Nutzen für die Völkerverständigung. Die Förderung soll 50 % des verbleibenden Aufwandes nicht übersteigen. Förderungen anderer Stellen und Einrichtungen sind vom Aufwand abzuziehen. Bei Personen, die im Ausland ein Praktikum, eine Arbeit oder ein soziales Jahr verrichten, ist bei der Bezuschussung die Höhe des Verdienstes zu berücksichtigen. Im Rahmen eines Ermessenspielraums liegt der Förderbetrag dabei, sofern ein angemessener Nutzen für die Völkerverständigung vorliegt, im folgenden Rahmen:

Dauer des Aufenthalts A B C D
1 - 4 Tage 10 % 15 % 20 % 25 %
5 - 9 Tage 15 % 20 % 25 % 30 %
10 - 21 Tage 20 % 25 % 30 % 40 %
ab 22 Tage 25 % 30 % 35 % 50 %

A Personen, die nicht unter B bis D fallen
B Familien- und Gruppenverbände wie z.B. Vereine
C Jugendliche bis 25 Jahre sofern nicht unter B einzuordnen, Studenten, Praktikanten, Auszubildende
D Jugendliche bis 18 Jahre sofern nicht unter B einzuordnen, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Besitzer eines Familienpasses der Gemeinde Denkendorf

In begründeten Ausnahmefällen kann der Förderbetrag auch von dem oben festgesetzten Betrag abweichen.

Darüber hinaus kann im Einzelfall über weitere finanzielle Förderungen entschieden werden. Dazu gehören insbesondere

  • Informations- und Begleitveranstaltungen 
  • Lehrgangsveranstaltungen für Betreuer
  • Entschädigung für Betreuer von zweisprachigen Jugendcamps
  • Ehrungen anlässlich besonderer Verdienste für die Völkerverständigung.

4.) Für die Förderung ist eine schriftliche Antragsstellung notwendig. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ein Antrag ist spätestens sechs Wochen vor einer Sitzung des Vorstands bzw. des Beirats einzureichen. Die Verteilersitzungen finden am 2. Mittwoch im Mai und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Zu spät eingereichte Anträge können erst in der nächsten Verteilersitzung der Entscheidergremien beraten werden. Bei Bedarf können die Entscheidungsgremien eine Stellungnahme des Partnerschaftskomitees einholen.  

Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, die Angaben über

a) die Art der Maßnahme

b) die Dauer der Maßnahme

c) den Nutzen für die Völkerverständigung

d) den Inhalt der Maßnahme

e) das Alter der zu Fördernden

f) Zuschüsse und Förderungen anderer Stellen

beinhaltet. Im Bedarfsfalle muss der Antragssteller eine ausführliche Finanzierungsübersicht beilegen und andere Nachweise vorlegen (z.B. Arbeitslosenbescheinigung).

5.) Der Zuschuss wird nach der Durchführung der Maßnahme ausbezahlt, sobald die Abrechnung vorliegt. Der Abrechnung sind die entsprechenden Belege (in Kopie) beizufügen.

6.) Die Förderung ist ausgeschlossen für Anträge, die touristischen Charakter haben, der Erholung dienen oder im Rahmen der allgemeinen partnerschaftlichen Aktivitäten einzuordnen sind (laufende Vereinsbegegnungen). Die allg. partnerschaftlichen Begegnungen werden über die Vereinsförderungsrichtlinien (Fahrtkostenzuschüsse und Regelzuschuss) der Gemeindebezuschusst. Förderungen zur Verlustabdeckung von Vereinsveranstaltungen können nicht geleistet werden.


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